Hundehaftpflicht: Wo sie Pflicht ist
Ob ein Hund versichert sein muss, entscheidet das Land. In 7 Ländern gilt die Pflicht für jeden Hund, in 7 nur für gefährliche oder große Hunde, in 2 gar nicht.
Was das für Halter bedeutet
Im Norden und Osten ist die Versicherung für jeden Hund Standard: Niedersachsen, Hamburg, Schleswig-Holstein, Bremen, Berlin, Sachsen-Anhalt und Thüringen schreiben sie für alle Hunde vor. In den meisten übrigen Ländern gilt sie nur für Hunde, die als gefährlich eingestuft sind; Nordrhein-Westfalen bezieht zusätzlich alle großen Hunde ab 40 cm oder 20 kg ein. Bayern und Mecklenburg-Vorpommern kennen keine landesweite Pflicht.
Auch wo keine Pflicht besteht, haftet der Halter für Schäden seines Hundes – oft ohne eigenes Verschulden. Wer nicht versichert ist, zahlt dann selbst.
Alle 16 Länder
| Land | Pflicht für | Mindestdeckung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | nur gefährliche Hunde | – | § 3 Abs. 2 Satz 6 PolVOgH |
| Bayern | keine | – | Art. 37 Abs. 2 Satz 2 LStVG |
| Berlin | alle Hunde | 1 Million € je Versicherungsfall für Personen- und Sachschäden; Selbstbeteiligung höchstens 500 € pro Versicherungsjahr; Jahreshöchstleistung darf auf das Doppelte der Mindestsumme begrenzt werden | § 14 Abs. 1 HundeG |
| Brandenburg | nur gefährliche Hunde | 500.000 € für Personenschäden und 250.000 € für sonstige Schäden | § 17 Abs. 5 OBG; § 6 Abs. 3 Nr. 6 HundehV |
| Bremen | alle Hunde | 500.000 € für Personenschäden und 250.000 € für Sachschäden | § 6 Abs. 1 BremHundeG |
| Hamburg | alle Hunde | 1 Million € für Personen- und sonstige Schäden; ohne oder mit höchstens 500 € Selbstbeteiligung | § 12 Abs. 1 HundeG |
| Hessen | nur gefährliche Hunde | mindestens 500.000 € (eine Gesamtsumme, keine Aufteilung nach Schadensart) | § 71a Abs. 2 HSOG; § 3 Abs. 1 Nr. 7 HundeVO |
| Mecklenburg-Vorpommern | keine | – | Gesetz |
| Niedersachsen | alle Hunde | 500.000 € für Personenschäden und 250.000 € für Sachschäden | § 5 NHundG (für Hunde älter als sechs Monate) |
| Nordrhein-Westfalen | gefährliche und große Hunde | 500.000 € für Personenschäden und 250.000 € für sonstige Schäden | § 5 Abs. 5 LHundG NRW (gilt entsprechend für § 10-Rassen und große Hunde nach § 11 Abs. 2) |
| Rheinland-Pfalz | nur gefährliche Hunde | 500.000 € für Personenschäden und 250.000 € für sonstige Schäden | § 4 Abs. 2 LHundG |
| Saarland | nur gefährliche Hunde | 1 Million € für Personenschäden und 500.000 € für Sachschäden; Fortbestehen einmal jährlich nachweisen | § 2 Abs. 3 Nr. 4 HuV SL |
| Sachsen | nur gefährliche Hunde | – | § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GefHundG |
| Sachsen-Anhalt | alle Hunde | mindestens 1 Million € für Personen- und Sachschäden sowie 50.000 € für sonstige Vermögensschäden | § 2 Abs. 3 HundeG LSA |
| Schleswig-Holstein | alle Hunde | 500.000 € für Personenschäden und 250.000 € für Sachschäden | § 6 HundeG (Hunde älter als drei Monate); § 10 Abs. 1 Nr. 3 für gefährliche Hunde |
| Thüringen | alle Hunde | 500.000 € für Personenschäden und 250.000 € für sonstige Schäden | § 2 Abs. 5 ThürTierGefG |
Hinweise je Land, etwa Ausnahmen für Dienst- oder Assistenzhunde, stehen in den verlinkten Gesetzen. In Schleswig-Holstein ist die Versicherung als Soll-Vorschrift formuliert.
Häufige Fragen
Ist eine Hundehaftpflichtversicherung in Deutschland Pflicht?
Bundesweit nicht – das regeln die Länder. Für alle Hunde verpflichtend ist sie in 7 Ländern: Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen. In 7 weiteren Ländern gilt sie nur für bestimmte Hunde, vor allem für gefährliche und – in Nordrhein-Westfalen – große Hunde. Keine landesweite Pflicht gibt es in Bayern und Mecklenburg-Vorpommern.
Wie hoch muss die Deckungssumme sein?
Wo das Gesetz eine Summe nennt, liegt sie meist bei 500.000 € für Personenschäden und 250.000 € für Sachschäden; einige Länder verlangen 1 Million €. Die genaue Summe je Land steht in der Tabelle.
Haftet man ohne Versicherung für Schäden durch den Hund?
Ja. Wer einen Hund hält, haftet für Schäden, die das Tier verursacht, grundsätzlich auch ohne eigenes Verschulden (Tierhalterhaftung nach § 833 BGB). Die Versicherung ändert nichts an der Haftung, sie übernimmt nur die Zahlung.
Was passiert, wenn ich trotz Pflicht keine Versicherung habe?
Dann begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit nach dem jeweiligen Landeshundegesetz; je nach Land drohen Bußgelder von mehreren tausend Euro. Bei gefährlichen Hunden kann zudem die Haltungserlaubnis widerrufen werden.
Quellen & Stand
- Baden-Württemberg: § 3 Abs. 2 Satz 6 PolVOgH
- Bayern: Art. 37 Abs. 2 Satz 2 LStVG
- Berlin: § 14 Abs. 1 HundeG
- Brandenburg: § 17 Abs. 5 OBG; § 6 Abs. 3 Nr. 6 HundehV
- Bremen: § 6 Abs. 1 BremHundeG
- Hamburg: § 12 Abs. 1 HundeG
- Hessen: § 71a Abs. 2 HSOG; § 3 Abs. 1 Nr. 7 HundeVO
- Mecklenburg-Vorpommern: Landesrecht
- Niedersachsen: § 5 NHundG (für Hunde älter als sechs Monate)
- Nordrhein-Westfalen: § 5 Abs. 5 LHundG NRW (gilt entsprechend für § 10-Rassen und große Hunde nach § 11 Abs. 2)
- Rheinland-Pfalz: § 4 Abs. 2 LHundG
- Saarland: § 2 Abs. 3 Nr. 4 HuV SL
- Sachsen: § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GefHundG
- Sachsen-Anhalt: § 2 Abs. 3 HundeG LSA
- Schleswig-Holstein: § 6 HundeG (Hunde älter als drei Monate); § 10 Abs. 1 Nr. 3 für gefährliche Hunde
- Thüringen: § 2 Abs. 5 ThürTierGefG
- § 833 Bürgerliches Gesetzbuch (Haftung des Tierhalters)
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Abgabenatlas: „Hundehaftpflicht: Wo sie Pflicht ist“, https://abgabenatlas.pages.dev/hundehaftpflicht/ (Stand: 03.10.2026). Lizenz: CC BY 4.0. Einzelne Zahlen können Sie über das # an jeder Kennzahl direkt verlinken.
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