Hundesteuer in Berlin
In Berlin kostet der erste Hund 120 € im Jahr und jeder weitere 180 € – die Beträge stehen seit 2002 unverändert im Hundesteuergesetz. Wer eine gesetzliche Rente bezieht, kann für einen Hund ganz befreit werden.
Was die Hundesteuer in Berlin kostet
| Hund | pro Jahr | pro Monat |
|---|---|---|
| 1. Hund | 120 € | 10,00 € |
| 2. Hund und jeder weitere | 180 € | 15,00 € |
Der Satz für den 2. Hund (180 €) gilt für jeden weiteren Hund. Der Betrag in § 4 ist seit 01.01.2002 unverändert. Wer nicht das ganze Jahr steuerpflichtig ist, zahlt anteilig je angefangenem Monat (Zwölftel, § 3 Abs. 2).
Für zwei Hunde zahlen Halterinnen und Halter in Berlin zusammen 300 € im Jahr, für drei Hunde 480 €. Über zehn Jahre summiert sich schon der erste Hund auf 1.200 €.
Hundesteuer in Berlin berechnen
Unverbindliche Beispielrechnung nach den amtlichen Sätzen, ohne Ermäßigungen oder Befreiungen. Wie Listenhunde bei der Reihenfolge mehrerer Hunde gezählt werden, regelt jede Stadt selbst.
Berlin im Städtevergleich
Als Stadtstaat regelt Berlin die Hundesteuer nicht per Satzung, sondern per Landesgesetz. Mit 120 € für den ersten Hund liegt Berlin auf Platz 18 der 25 erfassten Großstädte. Einen Aufschlag für sogenannte Kampfhunde gibt es nicht; ordnungsrechtlich gelten für gefährliche Hunde aber eigene Pflichten.
Ungewöhnlich großzügig sind die Befreiungen: Ein Hund ist auf Antrag steuerfrei, wenn die Halterin oder der Halter Sozialleistungen oder eine gesetzliche Rente bezieht – gemeint sind Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten. Unter den erfassten Städten ist Berlin damit die einzige, die schon den Rentenbezug genügen lässt. Hunde aus dem Tierheim sind auf Antrag fünf Jahre steuerfrei.
Seit 2024 gibt es keine Hundesteuermarken mehr. Die Anmeldung im zentralen Berliner Hunderegister ersetzt die gesonderte Meldung beim Finanzamt.
Hundesteuer für den ersten Hund in 25 Großstädten
Ermäßigung und Befreiung in Berlin
Steuerfrei
- Blindenführhunde – Antrag beim Finanzamt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1)
- Schutz- und Hilfehunde – Hund dient ausschließlich und notwendig dem Schutz/der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Menschen; Antrag (§ 5 Abs. 1 Nr. 2)
- Hunde in Ausbildung – Ausbildung zum Sanitäts-, Rettungs- oder Blindenführhund; Antrag (§ 5 Abs. 1 Nr. 3)
- Geprüfte Sanitäts-/Rettungshunde – Prüfung bestanden und für den Zivilschutz verfügbar; Antrag (§ 5 Abs. 1 Nr. 4)
- Hunde aus Tierheimen/Tierasylen – Aufnahme aus einer Tierschutzeinrichtung; Befreiung auf Antrag für fünf Jahre (§ 5 Abs. 1 Nr. 5)
- Halter mit Sozialleistungen oder gesetzlicher Rente – Für einen Hund, solange beim Antrag Bürgergeld (SGB II), Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung (SGB XII), Leistungen nach AsylbLG oder eine gesetzliche Rente wegen Alters, Erwerbsminderung oder Todes (SGB VI) bezogen wird. Private oder berufsständische Renten und Beamtenpensionen zählen laut FAQ nicht. (§ 5 Abs. 1 Nr. 6)
Eine Ermäßigung, etwa für Menschen mit geringem Einkommen, sieht die Satzung von Berlin nicht vor.
Ermäßigungen und Befreiungen gibt es nur auf Antrag und meist erst ab dem Monat, in dem der Antrag eingeht. Alle Städte im Vergleich →
Anmelden, zahlen, abmelden
- Anmeldung
- Innerhalb eines Monats nach Aufnahme des Hundes; bei Welpen unter 3 Monaten innerhalb der ersten 4 Lebensmonate (§ 8 Abs. 1)
Zuständig: Wohnsitzfinanzamt. Seit 01.01.2024 gilt die Anmeldung im zentralen Hunderegister zugleich als Steuererklärung (§ 8 Abs. 3). Alternativ Anmeldung beim Finanzamt per ELSTER-Formular oder Papiervordruck; Befreiungsanträge immer zusätzlich beim Finanzamt. · online anmelden - Fälligkeit
- Die erste Festsetzung ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig. Danach zahlt man vierteljährlich je ein Viertel am 5. März, 5. Juni, 5. September und 5. Dezember. Eine Jahreszahlung im Voraus ist möglich (§ 7).
- Abmeldung
- Innerhalb eines Monats nach Abgabe, Verlust oder Tod des Hundes (§ 8 Abs. 2) Die Abmeldung im Hunderegister gilt zugleich als steuerliche Abmeldung. Bei einem Umzug innerhalb Berlins ist keine Abmeldung nötig, es reicht die neue Adresse an das Finanzamt.
- Steuermarke
- Abgeschafft: Seit 01.01.2024 gibt es keine Pflicht mehr zur Steuermarke, die Finanzämter geben keine Marken mehr aus.
Gefährliche Hunde
Steuerlich ohne Bedeutung: Das HuStG BE kennt keinen erhöhten Satz für gefährliche Hunde (bestätigt in der FAQ der Senatsverwaltung für Finanzen). Ordnungsrechtlich gelten nach § 1 Gefährliche-Hunde-Verordnung (zu § 5 Abs. 1 Hundegesetz Berlin) Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier und deren Kreuzungen als gefährlich; daneben Einstufung im Einzelfall. Welche Rassen in Berlin als gefährlich gelten →
Berlin auf einen Blick: weitere Gemeindesteuern 2026
Alle Hebesätze der erfassten Großstädte → · Grundsteuer selbst berechnen →
Fragen zur Hundesteuer in Berlin
Wie hoch ist die Hundesteuer in Berlin?
Für den ersten Hund verlangt Berlin 120 € im Jahr, für den zweiten 180 €. Das ergibt Platz 18 unter 25 erfassten Großstädten (Median 144 €).
Wann wird die Hundesteuer in Berlin fällig?
Die erste Festsetzung ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig. Danach zahlt man vierteljährlich je ein Viertel am 5. März, 5. Juni, 5. September und 5. Dezember. Eine Jahreszahlung im Voraus ist möglich (§ 7).
Wie melde ich meinen Hund in Berlin an?
Innerhalb eines Monats nach Aufnahme des Hundes; bei Welpen unter 3 Monaten innerhalb der ersten 4 Lebensmonate (§ 8 Abs. 1) Zuständig ist: Wohnsitzfinanzamt. Seit 01.01.2024 gilt die Anmeldung im zentralen Hunderegister zugleich als Steuererklärung (§ 8 Abs. 3). Alternativ Anmeldung beim Finanzamt per ELSTER-Formular oder Papiervordruck; Befreiungsanträge immer zusätzlich beim Finanzamt.. Die Anmeldung ist auch online möglich.
Zahlt man in Berlin für kleine Hunde weniger?
Nein. Die Satzung von Berlin kennt keine Staffel nach Größe oder Gewicht – ein Chihuahua kostet so viel wie ein Schäferhund. Auch eine Befreiung für Hunde unter 5 kg gibt es nicht.
Was kostet ein Listenhund in Berlin?
Berlin erhebt für gefährliche Hunde keinen höheren Steuersatz. Die Haltung selbst ist aber nach Landesrecht an Auflagen gebunden: Regeln ansehen.
Weiterlesen
Quellen & Stand
- Hundesteuergesetz (HuStG BE) vom 10. Oktober 2001, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23.11.2023 (GVBl. S. 382) – Steuersatz in § 4
- berlin.de – artikel.8848
- § 4 Haushaltsgesetz 2026/2027 (HG 26/27) vom 18.12.2025, GVBl. 2025 S. 671
- gesetze.berlin.de – perma
- gesetze.berlin.de – bsbe
- service.berlin.de – 121494
- service.berlin.de – 324161
- service.berlin.de – 330628
- service.berlin.de – 330785
Diese Seite gibt amtliche Sätze in eigenen Worten wieder und rechnet mit ihnen. Keine Steuerberatung; verbindlich sind allein Satzung, Gesetz und Ihr Bescheid. Fehler entdeckt? Die Methodik und den Weg für Korrekturen beschreiben wir unter Methodik.
Zitieren & weiterverwenden
Abgabenatlas: „Hundesteuer Berlin 2026: 120 € pro Jahr“, https://abgabenatlas.pages.dev/hundesteuer/berlin/ (Stand: 03.10.2026). Lizenz: CC BY 4.0. Einzelne Zahlen können Sie über das # an jeder Kennzahl direkt verlinken.
KI-Hinweis: Dieser Text wurde mit Unterstützung eines KI-Sprachmodells aus den oben verlinkten amtlichen Quellen formuliert. Zahlen stammen nicht aus dem Modell, sondern aus unserem geprüften Datensatz. Mehr zur Methodik.