Kirchensteuer: Satz, Rechner und Austritt in allen Ländern
Die Kirchensteuer ist ein Zuschlag auf die Einkommen- oder Lohnsteuer: 8 oder 9 Prozent, je nach Bundesland. Hier rechnen Sie sie aus – und sehen, wie Kappung, Kirchgeld und Kirchenaustritt in jedem Land geregelt sind.
Kirchensteuer berechnen
Unverbindliche Beispielrechnung, keine Steuerberatung. Nicht berücksichtigt: Kinderfreibeträge (sie mindern die Kirchensteuer, § 51a EStG) und die Kappung, die manche Kirchen bei hohen Einkommen gewähren.
Kirchensteuer in allen 16 Ländern
Satz, Kappung, Kirchgeld, Austritt
| Land | Satz | Kappung | Kirchgeld | Austritt bei | Gebühr |
|---|---|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | 8 % | 2,75 % / 3,5 % (Antrag) | ja | Standesamt | je Gemeinde |
| Bayern | 8 % | keine | nein | Standesamt | 25 € |
| Berlin | 9 % | 3 % (automatisch) | ja | Amtsgericht | 30 € |
| Brandenburg | 9 % | 3 % (automatisch) | ja | Amtsgericht | frei |
| Bremen | 9 % | 3,5 % (automatisch) | ja | Kirche (bzw. von ihr bestimmte kirchliche Stelle) | keine Angabe |
| Hamburg | 9 % | 3 % (automatisch) | ja | Hamburg Service (Standorte 'Einwohnerangelegenheiten') | 31 € |
| Hessen | 9 % | 3,5 % / 4 % (Antrag) | ja | Gemeinde (Stadt- oder Gemeindeverwaltung) | 30 € |
| Mecklenburg-Vorpommern | 9 % | 3 % (automatisch) | ja | Standesamt | 15 € |
| Niedersachsen | 9 % | 3,5 % (automatisch) | ja | Standesamt | 30 € |
| Nordrhein-Westfalen | 9 % | 3,5 % / 4 % (Antrag) | ja | Amtsgericht | 30 € |
| Rheinland-Pfalz | 9 % | 3,5 % / 4 % (Antrag) | ja | Gemeinde-, Verbandsgemeinde- bzw. Stadtverwaltung | 30 € |
| Saarland | 9 % | 3,5 % / 4 % (Antrag) | ja | Wohnsitzgemeinde (laut Landesportal: Standesamt) | 32 € |
| Sachsen | 9 % | 3,5 % (automatisch) | ja | Standesamt | 25 € |
| Sachsen-Anhalt | 9 % | 3,5 % (automatisch) | ja | Standesamt | 30 € |
| Schleswig-Holstein | 9 % | 3 % (automatisch) | ja | Standesamt | 20 € |
| Thüringen | 9 % | 3,5 % (automatisch) | ja | Standesamt | 36 € |
Was der Kirchenaustritt kostet
So funktioniert die Kirchensteuer
Wer Kirchensteuer zahlt
Kirchensteuer zahlt, wer Mitglied einer Religionsgemeinschaft ist, die Kirchensteuer erhebt – vor allem der evangelischen Landeskirchen und der katholischen Bistümer – und in Deutschland Einkommensteuer zahlt. Wer keiner solchen Gemeinschaft angehört, zahlt keine Kirchensteuer. Wer keine Lohn- oder Einkommensteuer zahlt, etwa weil das Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, zahlt ebenfalls keine Kirchensteuer.
Wie sie berechnet wird
Die Kirchensteuer ist ein Zuschlag zur Einkommensteuer: 8 % in Bayern und Baden-Württemberg, 9 % in allen anderen Ländern. Maßgeblich ist das Land des Wohnsitzes. Grundlage ist die Einkommensteuer, die sich ergäbe, wenn Kinderfreibeträge abgezogen würden – auch wenn tatsächlich Kindergeld gezahlt wurde (§ 51a EStG). Familien zahlen deshalb etwas weniger Kirchensteuer, als es 8 oder 9 % der tatsächlichen Steuer wären.
Kapitalerträge
Auf Zinsen, Dividenden und Kursgewinne behalten Banken die Kirchensteuer automatisch mit der Abgeltungsteuer ein. Weil die Kirchensteuer dabei die Abgeltungsteuer mindert, beträgt diese bei 9 % Kirchensteuer rund 24,45 % statt 25 %; die Kirchensteuer selbst macht dann etwa 2,2 % des Ertrags aus, bei 8 % etwa 1,96 % (Formel § 32d Abs. 1 EStG). Wer der Abfrage des Kirchensteuermerkmals beim Bundeszentralamt für Steuern widerspricht, muss die Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben.
Kirchensteuer als Sonderausgabe
Gezahlte Kirchensteuer mindert im nächsten Steuerbescheid das zu versteuernde Einkommen, und zwar ohne Höchstbetrag (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Ausgenommen ist die Kirchensteuer auf Kapitalerträge – dort ist der Abzug schon in die Formel eingerechnet.
Kappung und Kirchgeld
Viele Kirchen begrenzen die Kirchensteuer bei hohen Einkommen auf 2,75 bis 4 % des zu versteuernden Einkommens – teils automatisch, teils nur auf Antrag. In Ehen, in denen nur ein Partner einer steuererhebenden Kirche angehört und dieser wenig oder kein eigenes Einkommen hat, erheben viele Kirchen stattdessen ein besonderes Kirchgeld: gestaffelt nach dem gemeinsamen Einkommen, von 96 € bis 3.600 € im Jahr.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Kirchensteuer?
8 % der Einkommen- oder Lohnsteuer in Bayern und Baden-Württemberg, 9 % in den übrigen 14 Ländern. Es zählt das Land, in dem Sie wohnen. Die Prozentzahl bezieht sich auf die Steuer, nicht auf das Bruttogehalt.
Wie viel Kirchensteuer zahle ich bei 3.000 € brutto?
Das lässt sich nicht direkt aus dem Brutto ablesen, denn die Kirchensteuer richtet sich nach der Lohnsteuer – und die hängt von Steuerklasse, Kinderfreibeträgen und Sozialabgaben ab. Auf Ihrer Lohnabrechnung steht die Lohnsteuer; 9 % davon (in Bayern und Baden-Württemberg 8 %) sind die Kirchensteuer. Beträgt die Lohnsteuer zum Beispiel 300 € im Monat, sind es 27 € beziehungsweise 24 €. Den Rechner oben können Sie direkt mit dem Wert von der Abrechnung füttern.
Zahlen Rentner Kirchensteuer?
Ja, wenn sie Einkommensteuer zahlen. Liegt das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag – 2026 sind das 12.348 € im Jahr –, fällt keine Einkommensteuer und damit auch keine Kirchensteuer an. Bei Rentnern wird die Kirchensteuer in der Regel nicht von der Rente abgezogen, sondern mit dem Einkommensteuerbescheid festgesetzt.
Fällt Kirchensteuer auf Kapitalerträge an?
Ja. Banken behalten sie mit der Abgeltungsteuer ein. Bei 9 % Kirchensteuer sinkt die Abgeltungsteuer auf rund 24,45 %, und die Kirchensteuer beträgt etwa 2,2 % des Ertrags; bei 8 % sind es 24,51 % und etwa 1,96 % (§ 32d Abs. 1 EStG).
Kann man die Kirchensteuer von der Steuer absetzen?
Ja, gezahlte Kirchensteuer ist eine Sonderausgabe ohne Höchstbetrag (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Ausgenommen ist die Kirchensteuer auf Kapitalerträge, deren Abzug bereits in der Abgeltungsteuer eingerechnet ist.
Wo und wie trete ich aus der Kirche aus?
Das regelt jedes Land selbst. Den Austritt erklärt man beim Standesamt (Baden-Württemberg, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen), beim Amtsgericht (Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen), bei der Gemeinde (Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland), bei der Kirche (Bremen), beim Hamburg Service (Hamburg). Die Gebühren unterscheiden sich – siehe Tabelle und Grafik oben. Die Kirchensteuerpflicht endet in der Regel mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt wirksam wird.
Quellen & Stand
- § 51a Einkommensteuergesetz
- § 32d Einkommensteuergesetz (Abgeltungsteuer)
- § 10 Einkommensteuergesetz (Sonderausgaben)
- § 32a Einkommensteuergesetz (Tarif 2026)
- EKD: Kirchensteuer-Statistik 2025
- Baden-Württemberg: Gesetz über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz – KiStG) i. d. F. der Bek. vom 15.6.1978 (GBl. S. 369), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 27.5.2025 (GBl. 2025 Nr. 43)
- Bayern: Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften (Kirchensteuergesetz – KirchStG) i. d. F. der Bek. vom 21.11.1994 (GVBl. S. 1026), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9.11.2021 (GVBl. S. 606)
- Berlin: Gesetz über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften im Land Berlin (Kirchensteuergesetz – KiStG) vom 4.2.2009 (GVBl. S. 23), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1.4.2019
- Brandenburg: Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen und andere Religionsgemeinschaften im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kirchensteuergesetz – BbgKiStG) vom 18.12.2008 (GVBl. I S. 358), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 1.4.2019 (GVBl. I Nr. 6)
- Bremen: Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften in der Freien Hansestadt Bremen (Kirchensteuergesetz – KiStG) i. d. F. vom 23.8.2001 (Brem.GBl. S. 263), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.5.2020 (Brem.GBl. S. 338); Stand im Transparenzportal 27.05.2020
- Hamburg: Hamburgisches Kirchensteuergesetz (HmbKiStG) vom 15.10.1973 (HmbGVBl. S. 431), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2018 (HmbGVBl. S. 410)
- Hessen: Gesetz über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz) i. d. F. der Bek. vom 12.2.1986 (GVBl. I S. 90), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.2.2020 (GVBl. S. 146)
- Mecklenburg-Vorpommern: Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern – KiStG M-V) vom 30.10.2014, geändert durch Gesetz vom 8.5.2018 (GVOBl. M-V S. 171)
- Niedersachsen: Niedersächsisches Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz – KiStRG) i. d. F. vom 10.7.1986 (Nds. GVBl. S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.3.2022 (Nds. GVBl. S. 201)
- Nordrhein-Westfalen: Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen (Kirchensteuergesetz – KiStG) vom 22.4.1975 (GV. NW. S. 438), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.11.2019 (GV. NRW. S. 860), aktuelle Fassung gültig ab 29.11.2019
- Rheinland-Pfalz: Landesgesetz über die Steuern der Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgesellschaften (Kirchensteuergesetz – KiStG) vom 24.2.1971, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 18.6.2019 (GVBl. S. 101, 103)
- Saarland: Gesetz Nr. 926 über die Erhebung von Kirchensteuern im Saarland (Saarländisches Kirchensteuergesetz – KiStG-Saar) vom 25.11.1970 i. d. F. der Bek. vom 5.5.2015 (Amtsbl. I S. 284), geändert durch Gesetz vom 12.2.2020 (Amtsbl. I S. 265)
- Sachsen: Sächsisches Kirchensteuergesetz (SächsKiStG) vom 14.2.2002 (SächsGVBl. S. 82), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.5.2025 (SächsGVBl. S. 200)
- Sachsen-Anhalt: Kirchensteuergesetz (KiStG LSA) vom 7.12.2001 (GVBl. LSA S. 557), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6.11.2024 (GVBl. LSA S. 316)
- Schleswig-Holstein: Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Schleswig-Holstein (Kirchensteuergesetz – KiStG) i. d. F. vom 10.3.2009 (GVOBl. S. 87), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 1.7.2014 (GVOBl. S. 127)
- Thüringen: Thüringer Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens (Thüringer Kirchensteuergesetz – ThürKiStG) vom 3.2.2000 (GVBl. S. 12), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.12.2018 (GVBl. S. 669)
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