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Hunderegeln · Leinenpflicht

Leinenpflicht: Wann und wo der Hund an die Leine muss

Eine bundesweite Leinenpflicht gibt es nicht. In 4 Ländern gilt aber im Frühjahr eine landesweite Leinenpflicht während der Brut- und Setzzeit – mit unterschiedlichen Daten. Dazu kommen Regeln für Innenstädte, Wälder und große Hunde.

Stand der Daten: 3. Oktober 2026 Quelle: Landeswald-, Jagd- und Hundegesetze
Illustration: Spaziergängerin führt Hund an der Leine durch einen Frühlingswald, Rehkitz und Vogelnest am Wegrand
Illustration: KI-generiert
4 von 16
Ländern mit landesweiter Leinenpflicht in der Brut- und Setzzeit
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Länder mit allgemeiner Leinenpflicht außerhalb des eigenen Grundstücks: Berlin, Hamburg
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Länder mit ganzjähriger Leinenpflicht im Wald: BB, MV, SH, TH
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Länder ohne landesweite Leinenregel für normale Hunde: BW, BY, RP, SN
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allgemein außerhalb des Grundstücksim Wald ganzjährigBrut- und Setzzeit landesweitan bestimmten Ortennur Gemeinderegeln
Strengste landesweite Regel je Land, Stand 03.10.2026. Kommunale Regeln nicht dargestellt.

Fünf Strenge-Stufen

Überall: In Berlin und Hamburg gilt eine allgemeine Leinenpflicht außerhalb des eigenen Grundstücks; befreit wird, wer mit seinem Hund eine Prüfung ablegt.

Im Wald das ganze Jahr: In Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein, Thüringen dürfen Hunde im Wald nur angeleint laufen – nicht nur im Frühjahr.

Landesweit im Frühjahr: In 4 Ländern müssen Hunde während der Brut- und Setzzeit in Wald oder freier Landschaft an die Leine. Grundlage sind meist die Wald-, Jagd- oder Feldordnungsgesetze.

Landesweit an bestimmten Orten oder für bestimmte Hunde: Manche Hundegesetze nennen Orte, an denen jeder Hund angeleint sein muss, oder verlangen die Leine für große oder gefährliche Hunde.

Vor Ort: In Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz, Sachsen gibt es für normale Hunde keine landesweite Leinenregel. Überall können Städte und Gemeinden aber per Verordnung weitere Leinenpflichten festlegen – in Parks, Fußgängerzonen oder ganzjährig in Schutzgebieten.

Alle 16 Länder

Leinenpflicht nach Landesrecht · Stand 03.10.2026
LandBrut- und SetzzeitAllgemein und im Wald
Baden-Württemberg keine Landesregel
Keine automatische landesweite Brut- und Setzzeit-Leinenpflicht. Die untere Jagdbehörde kann aber per Allgemeinverfügung für bestimmte Gebiete eine Leinenpflicht anordnen – für die allgemeine Schonzeit vom 16. Februar bis 15. April (§ 41 Abs. 2 JWMG) und für die Brut- und Aufzuchtszeit (§ 51 Abs. 5 JWMG); in Notzeiten (z. B. extremer Winter) zusätzlich Wegegebot mit Leinenpflicht (§ 51 Abs. 3 JWMG). Verstöße: bis 5.000 € (§ 67 Abs. 2 Nr. 15, 16, Abs. 4). Das Naturschutzgesetz BW enthält keine Hunderegel.
Keine landesweite allgemeine Leinenpflicht und keine landesrechtliche Liste von Leinenorten für normale Hunde. Leinenpflichten setzen die Gemeinden als Ortspolizeibehörden per Polizeiverordnung fest (§ 17 PolG BW; § 6 PolVOgH). Landesrechtlich gilt nur im Wald: Hunde dürfen im Bereich von Kinderspielplätzen, Spiel- und Liegewiesen und Wassertretanlagen nicht frei laufen (Bußgeldtatbestand § 83 Abs. 2 Nr. 8 LWaldG).
Bayern keine Landesregel
Keine landesrechtliche Brut- und Setzzeit-Leinenpflicht: BayNatSchG und BayWaldG enthalten keine Hunde- oder Leinenregel (Volltextsuche nach 'Hund', 'Leine', 'Brut', Fassungen gültig ab 01.04.2026). Leinenpflichten können sich aus Gemeindeverordnungen (Art. 18 LStVG) oder Schutzgebietsverordnungen ergeben.
Keine landesweite allgemeine Leinenpflicht und keine landesrechtliche Liste von Leinenorten. Leinenpflichten entstehen nur durch Gemeindeverordnungen nach Art. 18 Abs. 1 LStVG (nur für große Hunde und Kampfhunde), durch Einzelanordnungen der Gemeinde (Art. 18 Abs. 2) oder durch andere Vorschriften (z. B. Schutzgebietsverordnungen, Satzungen für Anlagen).
Berlin keine Landesregel
Keine gesonderte Brut- und Setzzeit-Regel im HundeG, LWaldG oder NatSchG Bln gefunden (NatSchG Bln enthält das Wort 'Hund' nicht). Praktisch gilt ganzjährig die allgemeine Leinenpflicht nach § 28 HundeG; im Wald dürfen Hunde nur in freigegebenen Hundeauslaufgebieten frei laufen (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 LWaldG).
Allgemeine Leinenpflicht seit 01.01.2019 für alle nicht gefährlichen Hunde außerhalb des eingefriedeten Grundstücks, auf dem der Hund gehalten wird, und in Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung (§ 28 Abs. 1 HundeG). Leine muss reißfest sein (§ 28 Abs. 4). Ausnahmen: ausgewiesene und gekennzeichnete Hundeauslaufgebiete und Hundefreilaufbereiche in Grünanlagen, wenn der Hund im Einwirkungsbereich bleibt und abrufbar ist (§ 28 Abs. 3); Bestandshunde (vor 22.07.2016 gehalten, § 28 Abs. 2); Hunde von Personen mit Sachkundebescheinigung (§ 29 Abs. 1, Bescheinigung mitführen). Auch mit Sachkundebescheinigung bzw. als Bestandshund gilt Leinenpflicht in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (außer freigegebenen Bereichen), im Wald außerhalb von Hundeauslaufgebieten, auf Sport- und Campingplätzen, in Kleingartenkolonien (dort höchstens 2 m Leine) sowie für läufige Hündinnen (§ 29 Abs. 2, § 24 Abs. 3, § 28 Abs. 4). Immer an höchstens 1 m langer reißfester Leine (§ 29 Abs. 4): in Treppenhäusern, Aufzügen, Kellern, auf Hofflächen und Zuwegen von Mehrfamilienhäusern; in Büro- und Geschäftshäusern, Läden, Verwaltungsgebäuden; bei Versammlungen, Volksfesten und Menschenansammlungen; in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Bahnhöfen und an Haltestellen; in Fußgängerzonen. Mitnahmeverbot (§ 15): keine Hunde auf Kinderspielplätze, in Badeanstalten und an öffentliche Badestellen (außer Hundebadestellen) und auf gekennzeichnete Liegewiesen. Eine Person darf höchstens vier Hunde gleichzeitig führen (§ 26 Abs. 3). Ausnahmen für Assistenzhunde (§ 2 Abs. 3) und Diensthunde (§ 2 Abs. 2).
Brandenburg keine Landesregel
Keine saisonale Brut- und Setzzeit-Regel im Landesrecht gefunden. Stattdessen gilt im Wald ganzjährig Leinenpflicht (§ 15 Abs. 8 LWaldG), und die Gemeinde kann zum Schutz der Einstände von Wild und anderen frei lebenden Tieren bestimmen, dass Hunde außerhalb des Waldes in bestimmten Gebieten anzuleinen sind (§ 22 Abs. 1 BbgJagdG). Das Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) enthält keine Hunderegel.
Keine allgemeine Leinenpflicht überall, aber landesweite Leinenpflicht für alle Hunde an bestimmten Orten (§ 3 Abs. 1 HundehV): bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Volksfesten und anderen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen; auf Sport- und Campingplätzen; in umfriedeten oder anderweitig begrenzten öffentlich zugänglichen Park-, Garten- und Grünanlagen; in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln; bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, Grundstücksflächen, in Treppenhäusern und Gemeinschaftsräumen. Die Leine muss reißfest sein und ständiges sicheres Einwirken ermöglichen. Ausnahmen: gekennzeichnete Hundeauslaufgebiete (für Sport-/Campingplätze und Grünanlagen) und Mehrfamilienhäuser, wenn alle Hausrechtsinhaber zustimmen (§ 3 Abs. 2). In Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln muss JEDER Hund zusätzlich einen beißsicheren Maulkorb tragen (§ 3 Abs. 3). Mitnahmeverbot (§ 4): Kinderspielplätze, gekennzeichnete Liegewiesen, Badeanstalten und gekennzeichnete öffentliche Badestellen. Außerdem: Halsband/Geschirr mit Name und Anschrift des Halters; Minderjährige dürfen nur einen Hund führen; Hund nicht unbeaufsichtigt außerhalb des Grundstücks (§ 1 Abs. 2-3). Ausgenommen: Diensthunde (§ 14 Abs. 1); Jagd-, Herdengebrauchs- und Herdenschutzhunde im Einsatz sowie nachgewiesene Blindenführ-, Behindertenbegleit- und Assistenzhunde (außer Chip/Anzeige, § 14 Abs. 2-3).
Bremen 15. März bis 15. Juli
freie Landschaft außerhalb des bebauten Stadtgebietes, insbesondere Äcker, Wiesen, Weiden, Heiden, Moor- und Ödflächen, größere Baumbestände und Deiche
§ 7 Nr. 2 Feldordnungsgesetz Bremen (Ordnungswidrigkeit; Geldbuße nach § 3 Abs. 1 ohne bezifferten Höchstbetrag)
Keine allgemeine Leinenpflicht überall, aber Leinenpflicht für alle Hunde an diesen Orten (§ 2 Abs. 2 BremHundeG): (1) Fußgängerzonen; (2) Versammlungen, Aufzüge, Volksfeste und andere Veranstaltungen mit Menschenansammlungen; (3) öffentlich zugängliche, umfriedete oder anderweitig begrenzte Park- und Grünanlagen außer ausgewiesenen Hundeauslaufgebieten; (4) bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern, Aufzügen, Fluren und Gemeinschaftsräumen; (5) öffentlich zugängliche Gebäude und öffentliche Verkehrsmittel; (6) Sportanlagen, Zelt- und Campingplätze; (7) Friedhöfe; (8) Märkte und Messen. Die Leine muss reißfest sein und den Hund sicher halten. Ausnahmen: Assistenzhunde, Such- und Rettungs-, Polizei- und Katastrophenschutzhunde im Dienst; Jagdgebrauchshunde bei zulässiger Jagd für Nr. 3, 6, 7; die Ortspolizeibehörde kann für Nr. 3, 4 und 6 im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Mitnahmeverbot: keine Hunde auf Kinderspielplätzen; auf als Liege- oder Spielwiese gekennzeichneten Parkrasenflächen nur vom 1. Oktober bis 31. März (§ 2 Abs. 3). Wer Hunde führt, muss ausdauerndes Anbellen/Anspringen verhindern und Kot sofort beseitigen sowie Beutel mitführen (§ 2 Abs. 4).
Hamburg keine Landesregel
Keine gesonderte Brut- und Setzzeit-Regel im HundeG oder Landeswaldgesetz gefunden. Ganzjährig gelten die allgemeine Leinenpflicht (§ 8 HundeG) und im Wald die Kurzleinenpflicht (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 LWaldG); Schutzgebietsverordnungen nach § 8 Abs. 5 HundeG können mehr verlangen.
Allgemeine Leinenpflicht: Hunde sind außerhalb des eigenen eingefriedeten Besitztums und in Mehrfamilienhäusern außerhalb der eigenen Wohnung an einer geeigneten, reißfesten Leine zu führen; auf fremden eingefriedeten Grundstücken ohne Leine nur mit Zustimmung des Hausrechtsinhabers; die führende Person muss den Hund sicher halten können (§ 8 Abs. 1 HundeG). Höchstens 2 m lange Leine (§ 8 Abs. 2): für Hunde, die schon mehrfach Menschen oder Tiere verfolgt, anhaltend angebellt oder sonst erheblich belästigt haben; für läufige Hündinnen; in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und Bereichen mit vergleichbarem Publikumsverkehr sowie bei Versammlungen, Aufzügen und Veranstaltungen mit großen Menschenansammlungen; in unmittelbarer Nähe von Schulen, Spielplätzen sowie Kinder- und Jugendeinrichtungen. Keine Leinenpflicht in gekennzeichneten Hundeauslaufzonen (§ 8 Abs. 3) und für Hunde unter 12 Monaten, wenn ein Altersnachweis mitgeführt wird (§ 9 Abs. 9, gilt nur für Abs. 1). Mit Gehorsamsprüfung-Befreiung entfällt nur die Pflicht aus § 8 Abs. 1; die 2-m-Pflichten des § 8 Abs. 2, Leinenpflichten anderer Vorschriften und Mitnahmeverbote bleiben; in Grünanlagen gilt die Befreiung nur auf von der Behörde freigegebenen und gekennzeichneten Wegen/Flächen, und der Hund ist von Spielplätzen, Liegewiesen, Beeten, Unterholz, Uferzonen und Biotopen fernzuhalten (§ 9 Abs. 3). Befreiungsbescheinigung und Ausweis sind im Original mitzuführen (§ 9 Abs. 7). Das Gesetz gilt nicht für Diensthunde, Rettungs-/Katastrophenschutz- und Herdengebrauchshunde im Einsatz, Jagdhunde bei der Jagd sowie Blindenführ- und Behindertenbegleithunde (§ 22 Abs. 1).
Hessen keine Landesregel
Keine landesrechtliche Brut- und Setzzeit-Leinenpflicht gefunden: Hessisches Waldgesetz und Hessisches Naturschutzgesetz (HeNatG) enthalten keine solche Regel. Gemeinden können aber per Satzung das Anleinen von Hunden in der freien Landschaft regeln (§ 19 Abs. 5 Nr. 3 HeNatG); die obere Naturschutzbehörde kann in Natura-2000-Gebieten das Betretungsrecht beschränken (§ 19 Abs. 3 HeNatG).
Keine allgemeine Leinenpflicht überall. Für ALLE Hunde gilt Leinenpflicht (§ 9 Abs. 2 HundeVO): (1) bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten, Märkten, Messen und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen sowie in Gaststätten und öffentlichen Verkehrsmitteln; (2) auf den von den Gemeinden konkret bestimmten, öffentlich zugänglichen Grundstücken, insbesondere Park-, Garten- und Grünanlagen sowie Fußgängerzonen oder Teilen davon. Außerdem dürfen Hunde außerhalb des eingefriedeten Grundstücks des Halters nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden (§ 1 Abs. 1 Satz 2) und müssen dort ein Halsband/Brustgeschirr mit Name, Anschrift und ggf. Telefonnummer des Halters tragen (§ 1 Abs. 2). Ausgenommen von der Verordnung: Diensthunde; Blindenführ-, Therapie-, Assistenz-, Behindertenbegleit-, Rettungs-, Katastrophenschutz-, Jagd- und Herdengebrauchshunde im Einsatz oder in der Ausbildung (§ 4 Abs. 1).
Mecklenburg-Vorpommern keine Landesregel
Keine saisonale Brut- und Setzzeit-Regel im Landesrecht gefunden (NatSchAG M-V ohne Hunderegel). Im Wald gilt aber ganzjährig Leinenpflicht (§ 29 Abs. 2 LWaldG), und in Jagdbezirken dürfen Hunde nicht außerhalb menschlicher Einwirkung laufen (§ 23 Abs. 2 LJagdG M-V).
Keine allgemeine Leinenpflicht überall. Verboten ist, Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums ohne Aufsicht frei laufen zu lassen (§ 2 Abs. 1). Leinenpflicht für alle Hunde (§ 2 Abs. 2) bei Versammlungen, Umzügen, Volksfesten und sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, in Verkaufsstätten und Zoos sowie an Orten, an denen man anderen Personen schlecht ausweichen kann oder die Reaktionsfähigkeit des Halters beeinträchtigt ist; die Leine muss reißfest sein und sicheres Einwirken erlauben. Außerhalb des befriedeten Besitztums muss der Hund ein Halsband mit Name und Anschrift des Halters oder eine gültige Steuermarke tragen (§ 1 Abs. 4). Weitergehende kommunale Leinenpflichten bleiben unberührt; Gemeinden können die Leinenpflicht für nicht gefährliche Hunde in ausgewiesenen Hundeauslaufgebieten aufheben (§ 2 Abs. 3). Ausgenommen: Blindenführ-, Behindertenbegleit-, Rettungs-, Katastrophenschutz- und Diensthunde (§ 8 Abs. 1); Jagd- und Herdengebrauchshunde im Einsatz von § 2 Abs. 1 (§ 8 Abs. 2).
Niedersachsen 1. April bis 15. Juli
gesamte freie Landschaft, d. h. Wald und übrige freie Landschaft einschließlich der dazugehörigen Wege und Gewässer, auch wenn die Flächen innerhalb bebauter Ortsteile liegen; nicht dazu gehören dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen und Wege, Gebäude, Hofflächen, Gärten, Gartenbauflächen sowie Parkanlagen im Zusammenhang mit Wohnbebauung (§ 2 Abs. 1 und 2 NWaldLG)
§ 33 Abs. 1 Nr. 1 b NWaldLG; Bußgeld § 42 Abs. 3 Nr. 4 i. V. m. Abs. 4 NWaldLG
Keine landesweite allgemeine Leinenpflicht im Hundegesetz: § 2 NHundG verlangt nur, Hunde so zu halten und zu führen, dass keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entstehen. Landesrechtliche Leinenpflichten gibt es (1) für alle Hunde in der freien Landschaft während der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit vom 1. April bis 15. Juli (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 b NWaldLG) und (2) für behördlich als gefährlich festgestellte Hunde (§§ 9, 14 NHundG). Leinenpflichten in Innenstädten, Fußgängerzonen, Parks, auf Spielplätzen usw. setzen die Gemeinden per Verordnung fest; ohne solche Verordnung gibt es dafür keine landesweite Regel. Keine Sonderregel für Mehrfamilienhäuser oder öffentliche Verkehrsmittel im Landesrecht gefunden (dort gelten Hausordnung bzw. Beförderungsbedingungen).
Nordrhein-Westfalen 1. März bis 31. Juli (Brutzeit)
nur in den bekannt gemachten Europäischen Vogelschutzgebieten, bezogen auf die dort geschützten Vogelarten; keine allgemeine landesweite Brut- und Setzzeit-Leinenpflicht in NRW
§ 52 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 LNatSchG NRW; Bußgeld § 77 Abs. 1 Nr. 11 i. V. m. § 78 Abs. 1 LNatSchG NRW
Ja, ortsbezogene Leinenpflicht für ALLE Hunde (§ 2 Abs. 2 LHundG NRW), an einer zur Gefahrenvermeidung geeigneten Leine: (1) Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereiche und andere innerörtliche Bereiche, Straßen und Plätze mit vergleichbarem Publikumsverkehr; (2) der Allgemeinheit zugängliche, umfriedete Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen, außer besonders ausgewiesenen Hundeauslaufbereichen; (3) öffentliche Versammlungen, Aufzüge, Volksfeste und andere Veranstaltungen mit Menschenansammlungen; (4) öffentliche Gebäude, Schulen und Kindergärten. 'Umfriedet' heißt erkennbar abgegrenzt (Zaun, Mauer, Hecke, Bepflanzung), auch Grünanlagen in Innenhöfen (VV Nr. 2.2). Gilt auch für Urlauber; eine Befreiung sieht das Gesetz nicht vor. Öffentliche Verkehrsmittel und Mehrfamilienhäuser sind für normale Hunde nicht genannt (ÖPNV: Beförderungsbedingungen der Verkehrsbetriebe). Ausnahmen: Behindertenbegleit-, Herdengebrauchs- und brauchbare Jagdhunde während ihres Einsatzes (§ 17 Satz 2).
Rheinland-Pfalz keine Landesregel
Keine landesrechtliche Brut- und Setzzeit-Leinenpflicht gefunden: Landeswaldgesetz und Landesnaturschutzgesetz RP enthalten keine Leinenregel für Hunde (Volltextprüfung). Das neue Landesjagdgesetz vom 09.07.2025 konnte im Portal nicht vollständig geladen werden und ist nicht geprüft. Regeln können in Gefahrenabwehrverordnungen der Gemeinden oder Schutzgebietsverordnungen stehen.
Keine landesweite allgemeine Leinenpflicht und keine landesrechtliche Liste von Leinenorten für normale Hunde. Leinenpflichten (z. B. Innenstadt, Parks, Friedhöfe) setzen die Gemeinden per Gefahrenabwehrverordnung nach § 43 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz fest; diese Befugnis bleibt ausdrücklich bestehen (§ 8 LHundG).
Saarland 1. März bis 30. Juni (Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit)
in Jagdbezirken außerhalb eingefriedeter Flächen, die der Hund nicht verlassen kann; erlaubt bleibt freies Laufen nur, wenn der Hund zuverlässig im Bereich des Weges bleibt
§ 33 Abs. 2 Saarländisches Jagdgesetz (SJG); Bußgeld § 49 Abs. 2 Nr. 10, Abs. 3 SJG (bis 5.000 €)
Keine allgemeine Leinenpflicht überall. Für ALLE Hunde gilt Leinenpflicht (§ 5 Abs. 6 HuV SL): (1) bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen; (2) in Gaststättenbetrieben, Einkaufszentren, Fußgängerzonen und Haupteinkaufsbereichen; (3) in öffentlichen Verkehrsmitteln. Weitergehende ortspolizeiliche Regelungen bleiben unberührt. Ausgenommen: Dienst-, Rettungs-, Herdengebrauchs-, Jagd-, Blinden- und Behindertenbegleithunde im Einsatz oder in der Ausbildung (§ 7 Abs. 1).
Sachsen keine Landesregel
Keine landesrechtliche Brut- und Setzzeit-Leinenpflicht gefunden: Sächsisches Waldgesetz und Sächsisches Naturschutzgesetz enthalten keine Hunderegel (Volltextsuche). Regeln können in Polizeiverordnungen der Gemeinden oder Schutzgebietsverordnungen stehen.
Keine landesweite allgemeine Leinenpflicht für normale Hunde. Weitere Regeln für Hunde (z. B. Leinenpflicht in Innenstädten, Parks) erlassen die allgemeinen Polizeibehörden (Gemeinden) per Polizeiverordnung (§ 6 Abs. 4 Satz 2, § 14 GefHundG).
Sachsen-Anhalt 1. März bis 15. Juli
freie Landschaft = Flächen des Waldes und des Feldes (unbebaute Flächen außerhalb geschlossener Bebauung, v. a. landwirtschaftliche Flächen; nicht Hausgärten, Betriebsflächen, Campingplätze, Friedhöfe, Golf- und Sportplätze) einschließlich angrenzender öffentlicher Straßen (§ 21, § 28 Abs. 2 LWaldG LSA)
§ 28 Abs. 2 Satz 2 Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt (LWaldG); Bußgeld § 37 Abs. 2 Nr. 16, § 38 (bis 25.000 €)
Keine allgemeine Leinenpflicht im Hundegesetz (§ 2 Abs. 1: Hunde so halten und führen, dass keine Gefahren ausgehen). Landesrechtlich gilt aber für ALLE Hunde in der freien Landschaft (Wald und Feld) einschließlich angrenzender öffentlicher Straßen: nie unbeaufsichtigt laufen lassen, und vom 1. März bis 15. Juli anleinen (§ 28 Abs. 2 Landeswaldgesetz LSA). Weitere Leinenorte (Innenstadt, Parks usw.) legen die Gemeinden per Gefahrenabwehrverordnung fest (§ 14 Abs. 2 HundeG LSA).
Schleswig-Holstein keine Landesregel
Keine landesweite Brut- und Setzzeit-Leinenpflicht gefunden. Saisonal gilt aber: An Strandabschnitten mit regem Badebetrieb ist das Mitführen von Hunden vom 1. April bis 31. Oktober verboten, sofern die Gemeinde nichts anderes zulässt (§ 32 Abs. 2 LNatSchG). Ganzjährig: im Wald nur angeleint und nur auf Waldwegen (§ 17 Abs. 2 Nr. 3 LWaldG); in Naturschutzgebieten, die vor dem 16.06.1993 per Verordnung ausgewiesen wurden, nur angeleint (§ 60 Nr. 7 LNatSchG), sofern nicht neu geregelt.
Keine allgemeine Leinenpflicht überall, aber Leinenpflicht für alle Hunde an diesen Orten (§ 3 Abs. 2 HundeG), mit einer Leine, die ständig sicheres Einwirken erlaubt: (1) Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereiche und vergleichbar belebte innerörtliche Bereiche; (2) Versammlungen, Aufzüge, Volksfeste und Veranstaltungen mit Menschenansammlungen; (3) öffentlich zugängliche, umfriedete oder abgegrenzte Park-, Garten- und Grünanlagen außer ausgewiesenen Hundeauslaufgebieten; (4) bei Mehrfamilienhäusern auf dem gesamten Grundstück und im Gebäude, außer in selbstgenutzten Räumen/Flächen; (5) öffentliche Gebäude und öffentliche Verkehrsmittel; (6) Sportanlagen, Zelt- und Campingplätze; (7) Friedhöfe; (8) Märkte und Messen. Die Behörde kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Mitnahmeverbot (§ 3 Abs. 3): Kirchen, Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser; Theater, Kinos, Konzert-, Vortrags- und Versammlungsräume (Ausnahme durch Hausrechtsinhaber möglich); Badeanstalten und Badestellen an Badegewässern, Kinderspielplätze und Liegewiesen – dort auch kein Laufenlassen. Außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke muss der Hund ein Halsband o. Ä. mit Halterkennzeichnung tragen (§ 3 Abs. 5). Ausgenommen (außer Grundpflichten, Chip, Versicherung): Dienst-, Such-/Rettungs-, Katastrophenschutz-, Blindenführ-, Behindertenbegleit-, Assistenz-, Therapie-, Herdengebrauchs- und Jagdhunde im Einsatz und in der Ausbildung (§ 18).
Thüringen keine Landesregel
Keine saisonale Brut- und Setzzeit-Regel gefunden; im Wald gilt jedoch ganzjährig Leinenpflicht für alle nicht zur Jagd verwendeten Hunde (§ 6 Abs. 2 Satz 2 ThürWaldG), und in Jagdbezirken dürfen Hunde nicht unbeaufsichtigt frei laufen (§ 56 Abs. 1 Nr. 16 ThJG). Thüringer Naturschutzgesetz nicht geprüft.
Keine landesweite allgemeine Leinenpflicht und keine Liste von Leinenorten im Tiergefahrengesetz für normale Hunde (Grundpflicht: Tiere so halten, dass Menschen und Sachen nicht gefährdet werden, § 2 Abs. 1; Einzelanordnungen nach § 2 Abs. 3). Landesrechtliche Leinenpflicht für alle Hunde besteht aber ganzjährig im Wald (§ 6 Abs. 2 Satz 2 ThürWaldG). Weitere Leinenorte setzen die Gemeinden per ordnungsbehördlicher Verordnung fest (Ordnungsbehördengesetz).

Häufige Fragen

Gibt es in Deutschland eine allgemeine Leinenpflicht?

Bundesweit nicht – Leinenpflichten regeln Länder und Gemeinden. Eine allgemeine Leinenpflicht außerhalb des eigenen Grundstücks gibt es nur in Berlin und Hamburg. Andere Länder schreiben die Leine an bestimmten Orten, im Wald oder im Frühjahr vor, und fast überall können Städte eigene Regeln erlassen.

Was ist die Brut- und Setzzeit?

Die Wochen im Frühjahr und Frühsommer, in denen Vögel brüten und Wildtiere ihre Jungen bekommen. In 4 Ländern müssen Hunde dann in Wald oder freier Landschaft landesweit an die Leine; Beginn und Ende unterscheiden sich je nach Land.

Wann beginnt die Leinenpflicht im Frühjahr?

Je nach Land: Bremen 15. März bis 15. Juli; Niedersachsen 1. April bis 15. Juli; Saarland 1. März bis 30. Juni (Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit); Sachsen-Anhalt 1. März bis 15. Juli. In den übrigen Ländern gibt es keine landesweite Regel, wohl aber oft kommunale.

Darf mein Hund im Wald frei laufen?

Das hängt vom Land ab. Ganzjährig an die Leine müssen Hunde im Wald in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein, Thüringen sowie in Hamburg; in Nordrhein-Westfalen gilt die Leine im Wald abseits der Wege. In anderen Ländern gilt sie im Wald nur im Frühjahr oder gar nicht landesweit. Überall gilt: Der Hund darf nicht wildern oder streunen, sonst drohen Bußgelder.

Quellen & Stand

Quellen abgerufen am: 3. Oktober 2026 Angaben ohne Gewähr
  1. Baden-Württemberg: Landesrecht (Leinenpflicht)
  2. Bremen: § 7 Nr. 2 Feldordnungsgesetz Bremen (Ordnungswidrigkeit; Geldbuße nach § 3 Abs. 1 ohne bezifferten Höchstbetrag)
  3. Niedersachsen: § 33 Abs. 1 Nr. 1 b NWaldLG; Bußgeld § 42 Abs. 3 Nr. 4 i. V. m. Abs. 4 NWaldLG
  4. Nordrhein-Westfalen: § 52 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 LNatSchG NRW; Bußgeld § 77 Abs. 1 Nr. 11 i. V. m. § 78 Abs. 1 LNatSchG NRW
  5. Saarland: § 33 Abs. 2 Saarländisches Jagdgesetz (SJG); Bußgeld § 49 Abs. 2 Nr. 10, Abs. 3 SJG (bis 5.000 €)
  6. Sachsen-Anhalt: § 28 Abs. 2 Satz 2 Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt (LWaldG); Bußgeld § 37 Abs. 2 Nr. 16, § 38 (bis 25.000 €)

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Abgabenatlas: „Leinenpflicht 2026: Regeln aller Bundesländer“, https://abgabenatlas.pages.dev/leinenpflicht/ (Stand: 03.10.2026). Lizenz: CC BY 4.0.
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