Hundeführerschein: Wer ihn braucht
Ein bundesweiter Hundeführerschein existiert nicht. Wie viel Sachkunde Halter nachweisen müssen, entscheidet jedes Land: von einer Pflicht für alle neuen Halter bis zu Regeln nur für gefährliche Hunde.
Was hinter dem Begriff steckt
„Hundeführerschein“ ist kein Rechtsbegriff. Die Gesetze sprechen von Sachkunde oder einem Sachkundenachweis: Wer einen Hund hält, soll wissen, wie Hunde sich verhalten, wie man sie erzieht und wie man Gefahren vermeidet. Ob und für wen dieser Nachweis Pflicht ist, unterscheidet sich stark – die Tabelle zeigt alle 16 Länder.
Auch wo er freiwillig ist, kann sich der Nachweis lohnen: Einige Städte gewähren dafür Vorteile bei der Hundesteuer, und in manchen Ländern befreit er von Leinenpflichten.
Alle 16 Länder
| Land | Pflicht für | Wer prüft | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | nur Halter gefährlicher Hunde | – | § 3 Abs. 2 PolVOgH BW (keine eigenständige Sachkundevorschrift) |
| Bayern | keine landesweite Pflicht | – | Art. 37, 37a LStVG (keine allgemeine Sachkundevorschrift) |
| Berlin | freiwillig (z. B. Befreiung von der Leinenpflicht) | Von der für das Veterinärwesen zuständigen Senatsverwaltung anerkannte sachverständige Personen (§ 10 Abs. 1 und 3 HundeG), die in einem Verzeichnis der Senatsverwaltung geführt werden (§ 10 Abs. 5); die Liste gibt es bei den bezirklichen Ordnungsämtern. Die Sachkundebescheinigung selbst stellt das Ordnungsamt des Wohnbezirks auf Antrag aus (§ 6 Abs. 3; Senats-FAQ). | §§ 6, 7, 10, 29 HundeG Berlin |
| Brandenburg | nur Halter gefährlicher Hunde | – | §§ 6, 7 HundehV Brandenburg |
| Bremen | alle neuen Halter | Personen und Stellen, die die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz anerkannt hat (§ 3 Abs. 3, Befugnis übertragbar); laut LMTVet ist der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen (LMTVet) für die Anerkennung zuständig und veröffentlicht eine laufend aktualisierte Prüferliste. Anerkennungen aus anderen Ländern bzw. EU/EWR gelten (§ 3 Abs. 4); laut LMTVet werden u. a. Zertifikate der Tierärztekammern Niedersachsen und Schleswig-Holstein, VDH-/DHV-Leistungsrichter, IHK/BHV-Abschlüsse, BHV-/VDH-Hundeführerschein-Prüferlizenzen und tierärztliche Zusatzqualifikationen akzeptiert. Die Theorie-Prüfbögen kommen tagesaktuell von der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz. | § 3 BremHundeG (i. V. m. §§ 18, 20, 21 BremHundeG) |
| Hamburg | freiwillig (z. B. Befreiung von der Leinenpflicht) | Gehorsamsprüfung bei von der zuständigen Behörde anerkannten sachverständigen Personen oder Einrichtungen (§ 4 Abs. 1). Die Behörde kann die Erteilung der Leinenbefreiung auf diese Prüfer übertragen; sie ziehen dann auch die Gebühr ein und melden die Befreiung an das zentrale Register (§ 9 Abs. 2). | §§ 4, 9 HundeG Hamburg (gefährliche Hunde: § 15 Abs. 1 Nr. 3 e) |
| Hessen | nur Halter gefährlicher Hunde | Vom Regierungspräsidium Darmstadt benannte sachverständige Personen oder Stellen (§ 6 Abs. 1 und 3 HundeVO). Erlaubnisbehörde ist der Bürgermeister/Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde (§ 16). | § 6 HundeVO Hessen (i. V. m. §§ 3, 4, 8) |
| Mecklenburg-Vorpommern | nur Halter gefährlicher Hunde | Prüfungsausschuss der Kreisordnungsbehörde (Landkreis/kreisfreie Stadt): Vorsitz vorzugsweise veterinärmedizinisch ausgebildete Bedienstete, eine Beisitzerin/ein Beisitzer soll eine qualifizierte Hundetrainerin/ein qualifizierter Hundetrainer mit Erlaubnis nach § 11 TierSchG sein (§ 6 Abs. 1 und 3); alternativ gleichwertige Ausbildungen anderer Stellen (§ 6 Abs. 2). | §§ 5, 6 HundehVO M-V |
| Niedersachsen | alle neuen Halter | Nur anerkannte Prüferinnen/Prüfer bzw. Stellen (§ 3 Abs. 3 NHundG). Die Anerkennung erteilt die Fachbehörde, also der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt (§ 17 Abs. 2 NHundG, LAVES-FAQ Frage 9); für Prüfer mit Sitz außerhalb Niedersachsens seit 01.07.2020 das LAVES. Als Qualifikationsnachweis dienen z. B. das Zertifikat der Tierärztekammer Niedersachsen, VDH- oder BHV-Prüferlizenzen, IHK/BHV-Hundeerzieher, Fachtierärztinnen/-ärzte für Tierverhalten oder Tierschutzkunde. Das LAVES (Tierschutzdienst, Dezernat 33) führt eine öffentliche Liste der anerkannten Prüfer. Anerkennungen aus anderen Bundesländern bzw. EU-/EWR-Staaten gelten auch in NI (§ 3 Abs. 4). | § 3 NHundG (i. V. m. § 1 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Nr. 1 c, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 1 NHundG) |
| Nordrhein-Westfalen | Halter großer Hunde | Amtliche Tierärztin/amtlicher Tierarzt (Veterinäramt, d. h. die für den Tierschutz zuständige Behörde; Antrag dort, § 1 Abs. 1-2 DVO). Für große Hunde und § 10-Rassen zusätzlich vom Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung NRW (LAVE) anerkannte Sachverständige bzw. sachverständige Stellen, z. B. Hundeschulen oder Hundevereine (§ 10 Abs. 3, § 11 Abs. 3 LHundG, § 2 DVO); für große Hunde außerdem von den Tierärztekammern benannte Tierärztinnen/Tierärzte (§ 11 Abs. 3). Für gefährliche Hunde nach § 3 ist die Sachkundebescheinigung dem amtlichen Tierarzt vorbehalten (§ 6 Abs. 2, VV Nr. 6.2). Das LAVE veröffentlicht eine Liste der anerkannten Sachverständigen. | § 11 Abs. 1-3 LHundG NRW (i. V. m. §§ 6, 10, 14 LHundG NRW und § 1 DVO LHundG NRW) |
| Rheinland-Pfalz | nur Halter gefährlicher Hunde | Von der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz benannte sachverständige Personen oder Stellen, Prüfung nach den Standards der Landestierärztekammer (§ 3 Abs. 2 LHundG). Erlaubnisbehörde ist die Gemeinde-, Verbandsgemeinde- bzw. Stadtverwaltung als örtliche Ordnungsbehörde (§ 12). | § 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 LHundG RP |
| Saarland | nur Halter gefährlicher Hunde | Anerkannte Lehrgänge; die zuständige Behörde (Ortspolizeibehörde, § 8) benennt zugelassene Sachverständige (§ 4 Abs. 1 HuV SL); Einzelheiten regelt eine Verwaltungsvorschrift der obersten Landesbehörde (nicht ausgewertet). | §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 3, 4 HuV SL |
| Sachsen | nur Halter gefährlicher Hunde | Prüfungsausschuss der Kreispolizeibehörde (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt) aus Vorsitz und mindestens zwei sachkundigen Beisitzern; vorgesehen sind ein Vertreter des Ordnungsamtes, der Amtstierarzt und weitere fachlich geeignete Mitglieder. Zulassung bei der Kreispolizeibehörde des Wohnsitzes beantragen (§ 4 Abs. 2-3 DVO). | §§ 5, 8 GefHundG Sachsen; §§ 3-5 DVO GefHundG |
| Sachsen-Anhalt | nur Halter gefährlicher Hunde | Die Zuständigkeit für die Abnahme der Sachkundeprüfung regelt das Innenministerium per Rechtsverordnung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 HundeG LSA); diese Verordnung wurde nicht ausgewertet. Erlaubnisbehörde: die Gemeinde (§ 17 Abs. 1). | §§ 6, 9 HundeG LSA |
| Schleswig-Holstein | nur Halter gefährlicher Hunde | Personen und Stellen mit einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 f TierSchG für Hunde (gewerbsmäßige Hundetrainer) oder mit einer Ausbildung, die die für Tierschutz zuständige oberste Landesbehörde als gleichwertig anerkannt hat (§ 4 Abs. 2 HundeG). | § 4 HundeG Schleswig-Holstein (Pflicht nur über § 10 Abs. 1 Nr. 1 c) |
| Thüringen | nur Halter gefährlicher Hunde | Nach der Rechtsverordnung zu § 5 Abs. 1 berechtigte Prüfer (Verordnung nicht ausgewertet); in anderen Ländern/EU anerkannte Prüfer gelten als anerkannt (§ 5 Abs. 1 Satz 4). Erlaubnisbehörde: Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllende Gemeinde des Wohnorts (§ 15 Abs. 1). | §§ 4, 5 ThürTierGefG |
Häufige Fragen
Ist der Hundeführerschein in Deutschland Pflicht?
Bundesweit nicht. Für alle neuen Hundehalter Pflicht ist der Sachkundenachweis in Bremen und Niedersachsen. In Nordrhein-Westfalen gilt er für Halter großer Hunde. In den übrigen Ländern verlangen die Behörden ihn vor allem von Haltern gefährlicher Hunde.
Was wird beim Hundeführerschein geprüft?
Meist ein theoretischer Teil – Haltung, Verhalten, Erziehung, Gefahrensituationen und Rechtsvorschriften – und je nach Land ein praktischer Teil, in dem Halter und Hund im Alltag gezeigt werden. Wer prüfen darf, legt jedes Land fest.
Kann ich den Hundeführerschein online machen?
Einen reinen Online-Test ohne anerkannte prüfende Person erkennen die Länder, die einen Nachweis verlangen, in der Regel nicht an. Niedersachsen etwa lässt die Theorie am Computer zu, aber nur in Anwesenheit einer anerkannten Prüferin oder eines Prüfers.
Gilt mein Hundeführerschein in einem anderen Bundesland?
Häufig ja: Mehrere Länder erkennen gleichwertige Nachweise aus anderen Ländern an. Einen automatischen, bundesweit gültigen Hundeführerschein gibt es aber nicht – vor einem Umzug lohnt die Nachfrage beim Ordnungsamt.
Quellen & Stand
- Baden-Württemberg: § 3 Abs. 2 PolVOgH BW (keine eigenständige Sachkundevorschrift)
- Bayern: Art. 37, 37a LStVG (keine allgemeine Sachkundevorschrift)
- Berlin: §§ 6, 7, 10, 29 HundeG Berlin
- Brandenburg: §§ 6, 7 HundehV Brandenburg
- Bremen: § 3 BremHundeG (i. V. m. §§ 18, 20, 21 BremHundeG)
- Hamburg: §§ 4, 9 HundeG Hamburg (gefährliche Hunde: § 15 Abs. 1 Nr. 3 e)
- Hessen: § 6 HundeVO Hessen (i. V. m. §§ 3, 4, 8)
- Mecklenburg-Vorpommern: §§ 5, 6 HundehVO M-V
- Niedersachsen: § 3 NHundG (i. V. m. § 1 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Nr. 1 c, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 1 NHundG)
- Nordrhein-Westfalen: § 11 Abs. 1-3 LHundG NRW (i. V. m. §§ 6, 10, 14 LHundG NRW und § 1 DVO LHundG NRW)
- Rheinland-Pfalz: § 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 LHundG RP
- Saarland: §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 3, 4 HuV SL
- Sachsen: §§ 5, 8 GefHundG Sachsen; §§ 3-5 DVO GefHundG
- Sachsen-Anhalt: §§ 6, 9 HundeG LSA
- Schleswig-Holstein: § 4 HundeG Schleswig-Holstein (Pflicht nur über § 10 Abs. 1 Nr. 1 c)
- Thüringen: §§ 4, 5 ThürTierGefG
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