Abgabenatlas
Grunderwerbsteuer

Grunderwerbsteuer in allen Bundesländern

Wer ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück kauft, zahlt einmalig Grunderwerbsteuer. Den Satz bestimmt jedes Land selbst – deshalb kostet derselbe Kauf in vier Ländern fast doppelt so viel wie in Bayern.

Stand der Daten: 1. Juli 2025 Geprüft am 3. Oktober 2026
Illustration: Haus mit großem Schlüssel und Kaufvertrag
Illustration: KI-generiert
3,5 %
niedrigster Satz: Bayern
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6,5 %
höchster Satz: BB, NRW, SL, SH
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12.000 €
Unterschied bei 400.000 € Kaufpreis zwischen günstigstem und teuerstem Land
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15,1 Mrd. €
Grunderwerbsteuer-Einnahmen 2025 (alle Länder)
BMF, kassenmäßige Einnahmen 2025
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Grunderwerbsteuer berechnen

Kaufpreis laut notariellem Kaufvertrag.

Unverbindliche Beispielrechnung, keine Steuerberatung. Maßgeblich ist der Bescheid des Finanzamts.

Grunderwerbsteuer
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Günstigstes Land
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Teuerstes Land
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Unterschied
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Dieser Kaufpreis in allen 16 Ländern

Alle Sätze im Überblick

Grunderwerbsteuersätze, sortierbar · Stand 03.10.2026
LandSatzseitbei 400.000 €
Bayern 3,5 % 01.01.1997 14.000 €
Baden-Württemberg 5 % 05.11.2011 20.000 €
Niedersachsen 5 % 01.01.2014 20.000 €
Rheinland-Pfalz 5 % 01.03.2012 20.000 €
Sachsen-Anhalt 5 % 01.03.2012 20.000 €
Thüringen 5 % 01.01.2024 20.000 €
Bremen 5,5 % 01.07.2025 22.000 €
Hamburg 5,5 % 01.01.2023 22.000 €
Sachsen 5,5 % 01.01.2023 22.000 €
Berlin 6 % 01.01.2014 24.000 €
Hessen 6 % 01.08.2014 24.000 €
Mecklenburg-Vorpommern 6 % 01.07.2019 24.000 €
Brandenburg 6,5 % 01.07.2015 26.000 €
Nordrhein-Westfalen 6,5 % 01.01.2015 26.000 €
Saarland 6,5 % 01.01.2015 26.000 €
Schleswig-Holstein 6,5 % 01.01.2014 26.000 €

Karte

3,5 %5 %5,5 %6 %6,5 %
Je dunkler, desto höher der Satz. Eigene Darstellung; jede Kachel führt zur Länderseite.

Seit der Föderalismusreform 2006 dürfen die Länder den Satz selbst bestimmen (Art. 105 Abs. 2a GG). Vorher galten überall 3,5 %. Heute hat nur Bayern diesen Satz behalten; Thüringen ist das einzige Land, das nach einer Erhöhung wieder gesenkt hat. Die jüngste Erhöhung gab es in Bremen zum 1. Juli 2025.

So funktioniert die Grunderwerbsteuer

Wofür die Steuer anfällt

Grunderwerbsteuer entsteht, wenn ein Grundstück den Eigentümer wechselt – beim Kauf eines Hauses, einer Wohnung, eines Bauplatzes, aber auch bei einem Erbbaurecht. Steuerbar ist schon der Kaufvertrag, nicht erst die Eintragung ins Grundbuch.

Wie sie berechnet wird

Grundlage ist die Gegenleistung, beim Kauf also der Kaufpreis einschließlich übernommener Zusatzleistungen (§ 8 und § 9 GrEStG). Darauf wird der Satz des Landes angewendet, in dem das Grundstück liegt; das Ergebnis wird auf volle Euro abgerundet. Liegt der Wert bei höchstens 2.500 €, bleibt der Erwerb steuerfrei – eine Freigrenze, kein Freibetrag.

Wer nichts zahlt

Steuerfrei sind Erbschaften und Schenkungen, die Teilung eines Nachlasses unter Miterben, Übertragungen zwischen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern – auch bei der Vermögensaufteilung nach einer Scheidung – und Übertragungen an Kinder, Enkel oder Eltern (§ 3 GrEStG). Geschwister und unverheiratete Paare sind nicht befreit.

Wer zahlt und wann

Gesetzlich schulden Käufer und Verkäufer die Steuer gemeinsam (§ 13 GrEStG); im Kaufvertrag übernimmt sie fast immer der Käufer. Der Notar zeigt den Vertrag dem Finanzamt an – seit dem 1. Oktober 2026 elektronisch. Das Finanzamt schickt einen Bescheid, die Steuer ist einen Monat später fällig (§ 15 GrEStG). Erst danach gibt es die Unbedenklichkeitsbescheinigung, ohne die das Grundbuchamt niemanden als Eigentümer einträgt (§ 22 GrEStG); ab 2028 erhalten Notare sie elektronisch.

Anteile an Gesellschaften (Share Deals)

Gehört ein Grundstück einer Gesellschaft, fällt Grunderwerbsteuer an, wenn innerhalb von zehn Jahren mindestens 90 % der Anteile den Besitzer wechseln oder sich in einer Hand vereinigen (§ 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG). Für Erwerbe nach dem 2. Juli 2026 hat der Bundestag die Reihenfolge dieser Regeln neu geordnet.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Grunderwerbsteuer?

Je nach Bundesland zwischen 3,5 % (Bayern) und 6,5 % (Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Schleswig-Holstein) des Kaufpreises. Maßgeblich ist das Land, in dem das Grundstück liegt – nicht der Wohnort des Käufers.

Wer zahlt die Grunderwerbsteuer – Käufer oder Verkäufer?

Gesetzlich schulden beide die Steuer gemeinsam (§ 13 GrEStG). In fast allen Kaufverträgen übernimmt der Käufer sie; zahlt er nicht, kann das Finanzamt sich aber an den Verkäufer halten.

Wann wird die Grunderwerbsteuer fällig?

Einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids (§ 15 GrEStG). Der Bescheid kommt meist wenige Wochen nach dem Notartermin, weil der Notar den Vertrag dem Finanzamt anzeigt. Erst nach Zahlung gibt es die Unbedenklichkeitsbescheinigung für das Grundbuch (§ 22 GrEStG).

Fällt bei Schenkung oder Erbschaft Grunderwerbsteuer an?

Nein. Grundstückserwerbe von Todes wegen und Schenkungen im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes sind von der Grunderwerbsteuer befreit (§ 3 Nr. 2 GrEStG); dafür kann Erbschaft- oder Schenkungsteuer anfallen. Auch Übertragungen zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern und an Kinder oder Enkel sind steuerfrei (§ 3 Nr. 4 und Nr. 6 GrEStG).

Kann man die Grunderwerbsteuer von der Steuer absetzen?

Bei einer selbst genutzten Wohnung oder einem selbst genutzten Haus nicht – der Kauf gehört zur privaten Lebensführung. Bei einer vermieteten Immobilie zählt die Grunderwerbsteuer zu den Anschaffungskosten und wirkt über die Abschreibung des Gebäudeanteils (§ 7 EStG). Die Einzelheiten klärt das Finanzamt beziehungsweise eine steuerliche Beratung.

Gibt es einen Freibetrag für Erstkäufer?

Bundesweit nicht. Das Grunderwerbsteuergesetz kennt keinen Freibetrag für den ersten Immobilienkauf; die Bundesregierung hat im Mai 2026 erklärt, dass der Koalitionsvertrag dazu nichts vorsieht (BT-Drs. 21/5776). Hessen gleicht die Steuer mit dem Hessengeld teilweise aus – mehr dazu.

Müssen unverheiratete Paare Grunderwerbsteuer zahlen, wenn einer dem anderen einen Anteil überträgt?

Ja. Steuerfrei sind Übertragungen nur zwischen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern (auch bei Scheidung) und zwischen Verwandten in gerader Linie (§ 3 Nr. 4 bis 6 GrEStG). Für nichteheliche Lebensgemeinschaften und für Geschwister gibt es keine Befreiung.

Quellen & Stand

Stand der Daten: 1. Juli 2025 Quellen abgerufen am: 3. Oktober 2026 Angaben ohne Gewähr
  1. Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
  2. Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz (Satzhoheit der Länder)
  3. Bayern: Grunderwerbsteuergesetz (Bundesrecht) – Bayern hat keinen eigenen Steuersatz nach Art. 105 Abs. 2a Satz 2 GG festgesetzt
  4. Baden-Württemberg: Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer vom 26. Oktober 2011 (GBl. 2011 S. 493)
  5. Niedersachsen: Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer in Niedersachsen vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 631; Art. 3 Haushaltsbegleitgesetz 2011), geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 16. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 310)
  6. Rheinland-Pfalz: Landesgesetz über die Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer vom 31. Januar 2012 (GVBl. 2012 S. 41)
  7. Sachsen-Anhalt: Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Februar 2010 (GVBl. LSA 2010 S. 69; Art. 1 Haushaltsbegleitgesetz 2010/2011), geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 17. Februar 2012 (GVBl. LSA S. 52, 54)
  8. Thüringen: Thüringer Gesetz über die Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer vom 29. März 2011 (GVBl. 2011 S. 66), § 1 in der Fassung vom 22.09.2023 (gültig ab 01.01.2024)
  9. Bremen: Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer vom 16. November 2010 (Brem.GBl. 2010 S. 574), §§ 1 und 2 neu gefasst durch Gesetz vom 22.01.2025 (Brem.GBl. S. 27)
  10. Hamburg: Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer vom 16. Dezember 2008 (HmbGVBl. 2008 S. 433), § 1 geändert durch Gesetz vom 8. März 2022 (HmbGVBl. S. 174)
  11. Sachsen: Sächsisches Gesetz über die Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer (Sächsisches Grunderwerbsteuersatzgesetz – SächsGrEStSatzG) vom 20. Dezember 2022, Art. 10 des Haushaltsbegleitgesetzes 2023/2024 (SächsGVBl. 2022 Nr. 34 S. 705, 715)
  12. Berlin: Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für die Kalenderjahre 2007 bis 2011 und des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer vom 20. Dezember 2006 (GVBl. S. 1172), § 3 zuletzt neu gefasst durch Gesetz vom 14.11.2013 (GVBl. S. 583)
  13. Hessen: Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer vom 26. November 2012 (GVBl. 2012 S. 457), geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2014 (GVBl. S. 179)
  14. Mecklenburg-Vorpommern: Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer vom 22. Juni 2012 (GVOBl. M-V 2012 S. 208, 209; Art. 3 Haushaltsbegleitgesetz 2012/2013), § 1 geändert und § 2 neu gefasst durch Art. 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2019 (GVOBl. M-V S. 190)
  15. Brandenburg: Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer vom 29. November 2010 (GVBl. I/10 Nr. 40), geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl. I/15 Nr. 16)
  16. Nordrhein-Westfalen: Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer vom 25. Juli 2011 (GV. NRW. S. 389), geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 954)
  17. Saarland: Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer (Art. 1 des Gesetzes Nr. 1736) vom 8. Dezember 2010 (Amtsbl. I 2010 S. 1522), §§ 1 und 2 zuletzt neu gefasst durch Art. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2014 (Amtsbl. I S. 447)
  18. Schleswig-Holstein: Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer (GrEStSatzG) vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. 2010 S. 789, 811; Art. 22 Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012), §§ 1 und 2 geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 13.12.2013 (GVOBl. S. 494)
  19. Bundesministerium der Finanzen: Steuereinnahmen im Dezember 2025, Übersicht 5a (Einnahmen der Länder Januar bis Dezember 2025)

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Abgabenatlas: „Grunderwerbsteuer 2026: alle Länder & Rechner“, https://abgabenatlas.pages.dev/grunderwerbsteuer/ (Stand: 03.10.2026). Lizenz: CC BY 4.0.
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