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Leinenpflicht · Niedersachsen

Leinenpflicht Niedersachsen

In Niedersachsen gilt keine allgemeine Leinenpflicht – aber jedes Frühjahr eine strenge: Vom 1. April bis 15. Juli müssen alle Hunde in Wald und freier Landschaft an die Leine, damit Wildtiere ungestört brüten und ihre Jungen aufziehen können.

Geprüft am 3. Oktober 2026 Quelle: § 33 Abs. 1 Nr. 1 b NWaldLG; Bußgeld § 42 Abs. 3 Nr. 4 i. V. m. Abs. 4 NWaldLG
1. April bis 15. Juli
Leinenpflicht in der Brut- und Setzzeit (landesweit)
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keine
allgemeine Leinenpflicht nach Landesrecht
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gefährliche Hunde
besondere Leinenpflicht für
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Was in Niedersachsen gilt

Die Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit regelt das Niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (§ 33 NWaldLG). Sie gilt nicht nur im Wald, sondern in der gesamten freien Landschaft – auf Wiesen, Feldern, an Gewässern und auf den Wegen dort, selbst wenn diese Flächen innerhalb eines Ortes liegen. Ausgenommen sind öffentliche Straßen, Gärten, Hofflächen und Parks im Zusammenhang mit Wohnbebauung.

Außerhalb dieser Zeit gibt es landesweit keine Leinenpflicht, auch nicht im Wald. Ganzjährig muss der Hund aber so geführt werden, dass er nicht streunt oder wildert. Und die Gemeinden können mehr regeln: Leinenpflichten in Innenstädten, Parks oder auf Spielplätzen stehen in kommunalen Verordnungen, ebenso ganzjährige Leinenpflichten in Schongebieten.

Brut- und Setzzeit

1. April bis 15. Juli

Wo: gesamte freie Landschaft, d. h. Wald und übrige freie Landschaft einschließlich der dazugehörigen Wege und Gewässer, auch wenn die Flächen innerhalb bebauter Ortsteile liegen; nicht dazu gehören dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen und Wege, Gebäude, Hofflächen, Gärten, Gartenbauflächen sowie Parkanlagen im Zusammenhang mit Wohnbebauung (§ 2 Abs. 1 und 2 NWaldLG)

Ausgenommen: Hunde bei rechtmäßiger Jagdausübung, Rettungs- und Hütehunde, Hunde im Einsatz von Polizei, Bundesgrenzschutz (heute Bundespolizei) oder Zoll, ausgebildete Blindenführhunde

§ 33 Abs. 1 Nr. 1 b NWaldLG; Bußgeld § 42 Abs. 3 Nr. 4 i. V. m. Abs. 4 NWaldLG

Große und gefährliche Hunde

Keine Sonderregel für große Hunde und keine Rasseliste. Ein im Einzelfall als gefährlich festgestellter Hund (§ 7 NHundG) ist ab der Feststellung außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke anzuleinen und muss einen Beißkorb tragen (§ 9 Satz 4); nach erteilter Haltungserlaubnis gilt weiter Leinenzwang außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke (§ 14 Abs. 3 Satz 1), den die Fachbehörde auf Antrag, vor allem nach dem Wesenstest, ganz oder teilweise aufheben kann (§ 14 Abs. 3 Satz 2). Zusätzlich kann die Gemeinde einzelnen Haltern Leine oder Beißkorb auferlegen, z. B. nach Verurteilung zu mehr als 60 Tagessätzen, bei Alkohol-/Drogenabhängigkeit, bei wiederholten Verstößen oder wenn die Körperkraft zum sicheren Führen fehlt (§ 17 Abs. 4 NHundG).

Vor Ort zählt die Gemeinde: Viele Städte haben eigene Leinenpflichten, etwa in Parks oder ganzjährig in Schutzgebieten. Diese Seite fasst nur das Landesrecht zusammen; maßgeblich ist zusätzlich die Verordnung Ihrer Gemeinde.

Fragen zur Leinenpflicht in Niedersachsen

Gibt es in Niedersachsen eine allgemeine Leinenpflicht?

Keine landesweite allgemeine Leinenpflicht im Hundegesetz: § 2 NHundG verlangt nur, Hunde so zu halten und zu führen, dass keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entstehen. Landesrechtliche Leinenpflichten gibt es (1) für alle Hunde in der freien Landschaft während der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit vom 1. April bis 15. Juli (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 b NWaldLG) und (2) für behördlich als gefährlich festgestellte Hunde (§§ 9, 14 NHundG). Leinenpflichten in Innenstädten, Fußgängerzonen, Parks, auf Spielplätzen usw. setzen die Gemeinden per Verordnung fest; ohne solche Verordnung gibt es dafür keine landesweite Regel. Keine Sonderregel für Mehrfamilienhäuser oder öffentliche Verkehrsmittel im Landesrecht gefunden (dort gelten Hausordnung bzw. Beförderungsbedingungen).

Wann ist in Niedersachsen Brut- und Setzzeit?

1. April bis 15. Juli – gesamte freie Landschaft, d. h. Wald und übrige freie Landschaft einschließlich der dazugehörigen Wege und Gewässer, auch wenn die Flächen innerhalb bebauter Ortsteile liegen; nicht dazu gehören dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen und Wege, Gebäude, Hofflächen, Gärten, Gartenbauflächen sowie Parkanlagen im Zusammenhang mit Wohnbebauung (§ 2 Abs. 1 und 2 NWaldLG). Rechtsgrundlage: § 33 Abs. 1 Nr. 1 b NWaldLG; Bußgeld § 42 Abs. 3 Nr. 4 i. V. m. Abs. 4 NWaldLG. Ausgenommen: Hunde bei rechtmäßiger Jagdausübung, Rettungs- und Hütehunde, Hunde im Einsatz von Polizei, Bundesgrenzschutz (heute Bundespolizei) oder Zoll, ausgebildete Blindenführhunde.

Darf mein Hund im Wald frei laufen?

Außerhalb der Brut- und Setzzeit gibt es keine landesweite Leinenpflicht im Wald, auch nicht abseits der Wege. Ganzjährig muss die Aufsichtsperson dafür sorgen, dass der Hund in der freien Landschaft nicht streunt oder wildert (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 a NWaldLG; Bußgeld § 42 Abs. 3 Nr. 3). Die Gemeinden (als Feld- und Forstordnungsbehörden, § 43 Abs. 2 NWaldLG) können per Verordnung eine Leinenpflicht auch außerhalb der Brut- und Setzzeit festlegen: in Schongebieten zum Schutz von Wild und anderen wild lebenden Tieren oder auf Liegewiesen, Spielplätzen und Sportanlagen (§ 33 Abs. 2 NWaldLG).

Können Städte und Gemeinden zusätzliche Leinenpflichten anordnen?

Ja, zwei Wege: (1) Verordnungen zur Abwehr abstrakter Gefahren nach § 55 NPOG durch Gemeinden (für ihr Gebiet) und Landkreise (gemeindeübergreifend), z. B. Leinenpflicht in Innenstadt, Fußgängerzone, Grünanlagen; § 17 Abs. 5 NHundG lässt diese Befugnis ausdrücklich bestehen. (2) Verordnungen der Gemeinden als Feld- und Forstordnungsbehörden nach § 33 Abs. 2 NWaldLG (ganzjährige Leinenpflicht in Schongebieten bzw. auf Liegewiesen, Spielplätzen, Sportanlagen der freien Landschaft). Hinzu kommen Leinenpflichten aus Naturschutz- und Landschaftsschutzgebietsverordnungen. Welche Regeln vor Ort gelten, steht nur in der jeweiligen kommunalen Verordnung.

Was kostet ein Verstoß?

NHundG: Ordnungswidrigkeit, Geldbuße bis 10.000 € (§ 18 Abs. 2), u. a. Halten ohne Sachkunde (§ 18 Abs. 1 Nr. 1), gefährlicher Hund ohne Leine/Beißkorb (Nr. 8 und 12). NWaldLG: Verstoß gegen die Brut-/Setzzeit-Leinenpflicht, Streunen/Wildern lassen oder Verstoß gegen eine Schongebiets-Leinenverordnung (wenn sie auf die Bußgeldvorschrift verweist) bis 5.000 € (§ 42 Abs. 3 Nr. 3, 4, 7 i. V. m. Abs. 4). Kommunale Verordnungen nach NPOG: bis 5.000 €, sofern die Verordnung auf § 59 NPOG verweist.

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Quellen & Stand

Quellen abgerufen am: 3. Oktober 2026 Angaben ohne Gewähr
  1. § 33 Abs. 1 Nr. 1 b NWaldLG; Bußgeld § 42 Abs. 3 Nr. 4 i. V. m. Abs. 4 NWaldLG
  2. Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) vom 26.05.2011, zuletzt geändert 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 593); aktuelle Fassung ab 01.01.2023
  3. § 3 NHundG Sachkunde (Fassung gültig ab 01.07.2013)
  4. Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) §§ 55, 59
  5. LAVES: NHundG Frage/Antwort-Katalog, Stand April 2026 (PDF, 17 Seiten, mit pdfinfo geprüft)
  6. LAVES: Das Niedersächsische Hundegesetz (Seite mit Prüferliste)

Diese Seite fasst amtliche Regeln in eigenen Worten zusammen. Sie ersetzt keine Rechtsberatung; verbindlich ist allein der verlinkte Gesetzes- oder Satzungstext. Kommunen können zusätzliche Regeln erlassen. Fehler entdeckt? Die Methodik und den Weg für Korrekturen beschreiben wir unter Methodik.

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Abgabenatlas: „Leinenpflicht Niedersachsen: 1. April bis 15. Juli“, https://abgabenatlas.pages.dev/leinenpflicht/niedersachsen/ (Stand: 03.10.2026). Lizenz: CC BY 4.0.
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