Abgabenatlas
Kirchensteuer · Niedersachsen

Kirchensteuer Niedersachsen

In Niedersachsen beträgt die Kirchensteuer 9 % der Einkommen- oder Lohnsteuer. Bei hohen Einkommen wird sie automatisch auf 3,5 % des zu versteuernden Einkommens begrenzt – ohne Antrag.

Stand der Daten: 3. Oktober 2026 Quelle: Kirchensteuergesetz und Kirchensteuerbeschlüsse
9 %
Kirchensteuer in Niedersachsen (der Einkommen-/Lohnsteuer)
#
3,5 %
Kappung bei hohen Einkommen (in % des zu versteuernden Einkommens)
von Amts wegen
#
30 €
Gebühr für den Kirchenaustritt (Standesamt)
#
6 %
Kirchensteuer bei pauschaler Lohnsteuer (z. B. Minijob mit Pauschalsteuer)
vereinfachtes Verfahren
#

Kirchensteuer berechnen

Was wissen Sie?
Steht auf der Lohnabrechnung (Monat) oder im Steuerbescheid (Jahr).

Unverbindliche Beispielrechnung, keine Steuerberatung. Nicht berücksichtigt: Kinderfreibeträge (sie mindern die Kirchensteuer, § 51a EStG) und die Kappung, die manche Kirchen bei hohen Einkommen gewähren.

Kirchensteuer
–
 

Kirchensteuer in Niedersachsen im Überblick

Mit 9 % liegt Niedersachsen beim üblichen Satz. Wer gut verdient, profitiert von der Kappung: Die evangelischen Kirchen der Konföderation und das Bistum Hildesheim begrenzen die Kirchensteuer von Amts wegen auf 3,5 % des zu versteuernden Einkommens – in Nordrhein-Westfalen oder Hessen muss man das beantragen.

Der Austritt erfolgt beim Standesamt; die Gebühr beträgt laut Landesportal 30 €. Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erheben in Niedersachsen sowohl die evangelische als auch die katholische Kirche.

Nachbarländer

Kirchensteuer in Niedersachsen (9 %) im Vergleich zu 8 %
Einkommensteuer pro JahrKirchensteuer 9 %pro Monatbei 8 %
3.000 €270 €22,50 €240 €
6.000 €540 €45,00 €480 €
10.000 €900 €75,00 €800 €
20.000 €1.800 €150,00 €1.600 €
40.000 €3.600 €300,00 €3.200 €

Ohne Kinderfreibeträge und Kappung. Die Einkommensteuer steht im Steuerbescheid, die monatliche Lohnsteuer auf der Gehaltsabrechnung.

Kappung: Obergrenze für hohe Einkommen

Kappung je Kirche in Niedersachsen laut Kirchensteuerbeschluss bzw. Kirchenangabe
Kirche / BistumhöchstensVerfahren
Konföderation ev. Kirchen in Niedersachsen (u. a. Landeskirche Hannovers)3,5 % des zu verst. Einkommensvon Amts wegen · Quelle
Bistum Hildesheim (verifiziert); Osnabrück und Offizialatsbezirk Oldenburg nicht einzeln geprüft3,5 % des zu verst. Einkommensvon Amts wegen · Quelle

Beispiel: Bei 300.000 € zu versteuerndem Einkommen beträgt die Einkommensteuer 115.529 €; 9 % davon wären 10.397,61 €. Eine Kappung bei 3,5 % des Einkommens begrenzt die Kirchensteuer auf 10.500 €.

Kirchenaustritt in Niedersachsen

Zuständig
Standesamt
Gebühr
Laut Landesportal Niedersachsen (fachlich freigegeben vom Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport) 30 € für den Kirchenaustritt. Das Gesetz selbst sagt nur, dass Gebühren und Auslagen erhoben werden (§ 6 KiAustrG NI); die konkrete Tarifstelle wurde nicht gefunden.
Form
Mündlich zur Niederschrift beim Standesamt (die man selbst unterschreibt) oder schriftlich mit öffentlicher Beglaubigung. Keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze; Bevollmächtigte sind ausgeschlossen. Das Landesportal betont, dass die Erklärung persönlich abgegeben werden muss; ein Online-Verfahren wird nicht genannt.
Mitbringen
Personalausweis oder Reisepass; falls vorhanden die Taufbescheinigung (laut Landesportal). Ein Nachweis der Zugehörigkeit ist gesetzlich nicht erforderlich (§ 2 Abs. 2 KiAustrG NI).
Steuer endet
Mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung des Kirchenaustritts wirksam geworden ist (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Kirchensteuerrahmengesetz Niedersachsen – KiStRG, Fassung ab 30.03.2022).

Amtliche Information: landesweit (Serviceportal Niedersachsen)

Fragen zur Kirchensteuer in Niedersachsen

Wie hoch ist die Kirchensteuer in Niedersachsen?

9 % der Einkommen- oder Lohnsteuer. Bei einer Lohnsteuer von 400 € im Monat sind das 36 € Kirchensteuer.

Gibt es in Niedersachsen eine Kappung der Kirchensteuer?

Ja, je nach Kirche: Konföderation ev. Kirchen in Niedersachsen (u. a. Landeskirche Hannovers) 3,5 % des zu versteuernden Einkommens (von Amts wegen); Bistum Hildesheim (verifiziert); Osnabrück und Offizialatsbezirk Oldenburg nicht einzeln geprüft 3,5 % des zu versteuernden Einkommens (von Amts wegen).

Wo trete ich in Niedersachsen aus der Kirche aus und was kostet es?

Zuständig: Standesamt. Laut Landesportal Niedersachsen (fachlich freigegeben vom Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport) 30 € für den Kirchenaustritt. Das Gesetz selbst sagt nur, dass Gebühren und Auslagen erhoben werden (§ 6 KiAustrG NI); die konkrete Tarifstelle wurde nicht gefunden.

Mündlich zur Niederschrift beim Standesamt (die man selbst unterschreibt) oder schriftlich mit öffentlicher Beglaubigung. Keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze; Bevollmächtigte sind ausgeschlossen. Das Landesportal betont, dass die Erklärung persönlich abgegeben werden muss; ein Online-Verfahren wird nicht genannt.

Ab wann muss ich nach dem Austritt keine Kirchensteuer mehr zahlen?

Mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung des Kirchenaustritts wirksam geworden ist (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Kirchensteuerrahmengesetz Niedersachsen – KiStRG, Fassung ab 30.03.2022).

Was ist das besondere Kirchgeld?

Gehört nur ein Ehepartner einer steuererhebenden Kirche an und hat dieser wenig oder kein eigenes Einkommen, erheben Kirchen statt der Kirchensteuer ein besonderes Kirchgeld nach dem gemeinsamen Einkommen. Von evangelischer und katholischer Kirche erhoben. Bistum Hildesheim 2026 (Niedersachsen): gestaffelt nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen (13 Stufen): 96 € im Jahr bei 50.000–57.499 €, steigend bis 3.600 € im Jahr ab 320.000 €; unter 50.000 € kein besonderes Kirchgeld. Vergleichsberechnung mit der Kirchensteuer vom eigenen Einkommen, der höhere Betrag gilt. Landeskirche Hannovers (FAQ) nennt ebenfalls 96 € bis 3.600 €, aber mit älteren Schwellen (30.000 € bzw. 300.000 €); die evangelische Tabelle 2026 wurde nicht direkt gefunden.

Mehr zu Niedersachsen

Quellen & Stand

Quellen abgerufen am: 3. Oktober 2026 Angaben ohne Gewähr
  1. Niedersächsisches Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz – KiStRG) i. d. F. vom 10.7.1986 (Nds. GVBl. S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.3.2022 (Nds. GVBl. S. 201)
  2. Kappung: Konföderation ev. Kirchen in Niedersachsen (u. a. Landeskirche Hannovers)
  3. Kappung: Bistum Hildesheim (verifiziert); Osnabrück und Offizialatsbezirk Oldenburg nicht einzeln geprüft
  4. Kirchenaustritt: Gebühr (Landesportal)
  5. Kirchenaustritt: Gesetz über den Austritt aus Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts in Niedersachsen (Kirchenaustrittsgesetz – KiAustrG) vom 4. Juli 1973, zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014
  6. § 51a Einkommensteuergesetz

Diese Seite gibt amtliche Sätze in eigenen Worten wieder und rechnet mit ihnen. Keine Steuerberatung; verbindlich sind allein Satzung, Gesetz und Ihr Bescheid. Fehler entdeckt? Die Methodik und den Weg für Korrekturen beschreiben wir unter Methodik.

Zitieren & weiterverwenden

Abgabenatlas: „Kirchensteuer Niedersachsen: 9 % – Rechner & Austritt“, https://abgabenatlas.pages.dev/kirchensteuer/niedersachsen/ (Stand: 03.10.2026). Lizenz: CC BY 4.0.
Lizenz & Rohdaten

Einzelne Zahlen können Sie über das # an jeder Kennzahl direkt verlinken.

KI-Hinweis: Dieser Text wurde mit Unterstützung eines KI-Sprachmodells aus den oben verlinkten amtlichen Quellen formuliert. Zahlen stammen nicht aus dem Modell, sondern aus unserem geprüften Datensatz. Mehr zur Methodik.