Abgabenatlas
Hundesteuer · Ratgeber

Ermäßigung und Befreiung von der Hundesteuer

Wer zahlt weniger, wer gar nichts? Die Antwort steht in der Satzung jeder Stadt – und sie fällt sehr unterschiedlich aus. Hier sind die Regeln aus 25 Großstädten nebeneinander.

Stand der Daten: 3. Oktober 2026 Quelle: Hundesteuersatzungen von 25 Städten
20 von 25
Städte mit Ermäßigung bei Bürgergeld, Sozialhilfe oder Grundsicherung
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22 von 25
Städte mit Vergünstigung für Hunde aus dem Tierheim
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1 von 25
Städte mit Nachlass allein wegen des Alters
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6 von 25
Städte mit Nachlass für Hundeführerschein, Begleithunde- oder Verhaltensprüfung
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Wer zahlt wo weniger?

frei befreit · ½ ermäßigt · – nicht vorgesehen

Befreiungen und Ermäßigungen laut Satzung (vereinfacht; Details unten)
StadtBlinden- & AssistenzhundBürgergeld & GrundsicherungTierheimRettungs- & DiensthundTherapie- & BesuchshundWach-, Herden- & JagdhundPrüfung / FührerscheinAlterZucht & Handel
Berlin freifreifreifrei–––frei–
Bielefeld frei½–frei–––––
Bochum frei½freifrei–frei–––
Bonn –½–½–––––
Bremen frei½freifrei–½––½
Dortmund frei½–freifreifrei½––
Dresden frei–frei–freifrei–––
Duisburg freifreifreifrei–½–––
Düsseldorf frei½freifrei–½–––
Essen frei½freifrei–frei––½
Frankfurt am Main freifreifreifrei––½––
Hamburg freifrei½frei–frei––½
Hannover frei–freifrei–frei–––
Kiel frei½freifreifreifrei½––
Köln frei½freifrei–––––
Leipzig frei½freifrei–––––
Lübeck frei½freifreifreifrei––frei
Lünen frei–frei––––––
Magdeburg frei½freifrei–frei–––
Mannheim frei½freifrei–freifrei––
München frei–frei–––frei––
Nürnberg frei½freifrei½frei½––
Saarbrücken freifreifrei½–frei––½
Stuttgart frei–½frei–––––
Wuppertal frei½freifrei–––––

„½“ steht für jede Ermäßigung, auch wenn sie nicht genau die Hälfte beträgt. Die Zuordnung zu den Spalten haben wir aus dem Wortlaut der Satzungen vorgenommen.

Blindenführ- und Assistenzhunde

Hunde, die Menschen mit Behinderung im Alltag helfen, sind in den meisten erfassten Städten steuerfrei. Nachgewiesen wird das meist über ein Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis oder ein ärztliches Zeugnis.

  • Berlin (befreit) – Blindenführhunde; Antrag beim Finanzamt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1)
  • Berlin (befreit) – Schutz- und Hilfehunde; Hund dient ausschließlich und notwendig dem Schutz/der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Menschen; Antrag (§ 5 Abs. 1 Nr. 2)
  • Bielefeld (befreit) – Hunde für blinde, gehörlose oder hilflose Menschen; Hund dient ausschließlich Schutz und Hilfe; Schwerbehindertenausweis insbesondere mit Merkzeichen B, BL, aG, H oder GL; nur ein Hund; Hund zu Beginn mindestens ein Jahr alt; Antrag (§ 3 Abs. 2)
  • Bochum (befreit) – Hunde für blinde, gehörlose oder hilflose Menschen; Hund dient ausschließlich Schutz und Hilfe; Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen B, aG oder H; ggf. amtsärztliches Zeugnis; Antrag (§ 3 a)
  • Bochum (befreit) – Rettungs- und Assistenzhunde; Prüfung vor qualifizierten Leistungsprüfern bestanden (Zeugnis) und Einsatz nachgewiesen (§ 3 d)
  • Bremen (befreit) – Blindenführhunde; Antrag (§ 6 Abs. 1 Nr. 1)
  • Bremen (befreit) – Schutz- und Hilfehunde; Hund wird ausschließlich zum Schutz/zur Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Menschen benötigt; Antrag (§ 6 Abs. 1 Nr. 2)
  • Dortmund (befreit) – Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen; Antrag; amtsärztliches Zeugnis kann verlangt werden. Nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung wird auf Antrag die während der Ausbildungszeit in Dortmund gezahlte Steuer erstattet (höchstens Satz für einen Hund) (§ 4 Abs. 1 a)
  • Dresden (befreit) – Blindenführhunde; Antrag; gilt dauerhaft (keine jährliche Neubeantragung) (§ 7 Nr. 1, § 8)
  • Dresden (befreit) – Hunde, die ausgebildet sind, ausschließlich Schutz und Therapie schwerbehinderter Menschen zu dienen; Antrag; gilt dauerhaft (keine jährliche Neubeantragung) (§ 7 Nr. 2, § 8)
  • Duisburg (befreit) – Blindenführhunde; schriftlicher Antrag (§ 3 Abs. 1 b)
  • Duisburg (befreit) – Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen; amtsärztliches Zeugnis kann verlangt werden (§ 3 Abs. 1 c)
  • Duisburg (befreit) – Assistenzhunde im Sinne von § 12e Abs. 3 BGG; gültiger Ausweis über die Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft (Anlage 9 Assistenzhundeverordnung) (§ 3 Abs. 1 g)
  • Düsseldorf (befreit) – Blindenführhunde; schriftlicher Antrag beim Steueramt (§ 4)
  • Düsseldorf (befreit) – Hunde, die für Schutz und Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen unbedingt nötig sind; Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen B, Bl, Gl, aG oder H; amtsärztliches Zeugnis kann verlangt werden; höchstens zwei Hunde (§ 4)
  • Düsseldorf (befreit) – Assistenzhunde im Sinne von § 12e Abs. 3 BGG; gültiger Ausweis über die Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft (Anlage 9 Assistenzhundeverordnung) (§ 4)
  • Essen (befreit) – Blindenführhunde; Antrag (§ 5 Abs. 1 Nr. 2)
  • Essen (befreit) – Ein Hund, der ausschließlich dem Schutz und der Hilfe einer blinden, tauben oder sonst hilflosen Person dient; grundsätzlich Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen B, aG oder H; amtsärztliches Zeugnis kann verlangt werden; nicht für gefährliche Hunde (§ 5 Abs. 1 Nr. 3)
  • Essen (befreit) – Assistenzhunde im Sinne von § 12e Abs. 3 BGG; gültiger Ausweis über die Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft (Anlage 9 Assistenzhundeverordnung) (§ 5 Abs. 1 Nr. 9)
  • Frankfurt am Main (befreit) – Assistenzhunde; Assistenzhunde im Sinne von § 12e Behindertengleichstellungsgesetz (seit 01.04.2026; vorher Hunde für blinde, taube oder hilflose Personen mit Merkzeichen B, BL, aG, H); auf Antrag; nur ein Hund pro Haushalt (§ 6 Abs. 1, Abs. 6)
  • Hamburg (befreit) – Führ-, Begleit- und Wachhunde von Menschen mit Behinderung; Grad der Behinderung mindestens 50 und das Halten des Hundes wird als notwendig anerkannt (ggf. amtsärztliches Gutachten) (§ 6 Abs. 1 Nr. 4)
  • Hamburg (befreit) – Anerkannte Assistenzhunde; Anerkennung nach der Assistenzhundeverordnung, soweit nicht schon unter Nr. 4 (§ 6 Abs. 1 Nr. 5)
  • Hamburg (befreit) – Hunde in Ausbildung zum Führ- oder Assistenzhund; In einem anerkannten Ausbildungsinstitut (§ 6 Abs. 1 Nr. 9)
  • Hannover (befreit) – Assistenzhunde im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes; Antrag; Nachweis durch Anerkennung als Hilfsmittel (Kostenträger), Zertifikat oder Anerkennung nach Assistenzhundeverordnung; Halter muss selbst Teil der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft sein (§ 5 Abs. 2 Nr. 5)
  • Hannover (befreit) – Ehemalige Assistenzhunde, die im Haushalt bleiben; Tierärztliche Bestätigung, dass der Hund alters- oder gesundheitsbedingt nicht mehr einsetzbar ist, und gleichzeitig Aufnahme eines neuen Assistenzhundes (§ 5 Abs. 2 Nr. 6)
  • Kiel (befreit) – Anerkannte Assistenzhunde (inkl. Blindenführhunde); Behinderung, Eignung des Hundes und die Mensch-Hund-Gemeinschaft nachweisen bzw. begründen (§ 7 Nr. 7)
  • Kiel (befreit) – Schutz- und Hilfehunde; Für blinde, taube oder hilflose Menschen unentbehrlich; ggf. amtsärztliches Zeugnis (§ 7 Nr. 8)
  • Köln (befreit) – Assistenzhunde im Sinne von § 12e Abs. 3 BGG; Antrag binnen 4 Wochen; Nachweis über Anerkennung als Hilfsmittel (§ 33 SGB V) oder Ausweis bzw. Anerkennung nach der Assistenzhundeverordnung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
  • Leipzig (befreit) – Assistenzhunde (z. B. Blindenführhunde); Antrag; Nachweis von Grad und Merkzeichen der Behinderung sowie der Ausbildung bzw. Prüfung als Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft (§ 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2)
  • Lübeck (befreit) – Anerkannte Assistenzhunde; Anerkennung bzw. Zertifizierung nach §§ 12e ff. BGG schriftlich nachweisen (neu seit 2026) (§ 6 Nr. 8)
  • Lübeck (befreit) – Schutz- und Hilfehunde; Für blinde, taube oder hilflose Menschen unentbehrlich; Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen GL, BL oder H; ein Hund je Haushalt (§ 6 Nr. 4)
  • Lünen (befreit) – Hund für blinde, gehörlose oder hilflose Menschen; ein Hund, der ausschließlich Schutz und Hilfe dient; Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen B, Bl, aG, Gl oder H; Hund geeignet, ausgebildet und mindestens 12 Monate alt; schriftlicher Antrag, wirkt ab dem Folgemonat (§ 3 Abs. 2, § 4)
  • Magdeburg (befreit) – Hunde, die ausschließlich Schutz und Hilfe gehörloser Menschen dienen; Antrag; fachärztliche (ggf. amtsärztliche) Bescheinigung (§ 8 Nr. 1)
  • Magdeburg (befreit) – Hunde, die ausschließlich Schutz und Hilfe sonst hilfsbedürftiger Menschen dienen; Antrag; Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen B, BL, aG oder H (§ 8 Nr. 2)
  • Magdeburg (befreit) – Assistenzhunde mit mindestens 12 Einsätzen pro Jahr in sozialen Einrichtungen; Bestandene Prüfung nach Assistenzhundeverordnung; Zertifikat und Einsatznachweise bis 31.10. vorlegen (§ 8 Nr. 7)
  • Mannheim (befreit) – Hunde für Menschen mit Schwerbehinderung; Hund dient ausschließlich Schutz und Hilfe von Personen mit Merkzeichen Gl, B, BL, aG oder H; nur für den ersten Hund; auf Antrag (§ 6 Abs. 1 Nr. 1)
  • München (befreit) – Assistenzhunde; gültiger Ausweis oder Zertifikat nach der Assistenzhundeverordnung, die steuerpflichtige Person gehört zur Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft; auf Antrag, frühestens ab dem Folgemonat (gilt seit 01.01.2025, vorher Regel für Hunde blinder, tauber oder hilfloser Menschen) (§ 7 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2)
  • Nürnberg (befreit) – Hunde für blinde, gehörlose, schwerhörige oder hilflose Menschen; Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen Bl, Gl oder H; Hund unentbehrlich und durch besondere Ausbildung geeignet; auf Antrag. Laut Stadt werden ab der Satzungsänderung 2026/2027 weitere Merkzeichen anerkannt. (§ 2 Abs. 1 Nr. 3)
  • Saarbrücken (befreit) – Hunde, die ausschließlich Schutz und Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Menschen dienen; Antrag; Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen B, BL, aG oder H; gilt für die Gültigkeitsdauer des Ausweises (§ 3 Abs. 2 a, § 6 Abs. 1 d)
  • Stuttgart (befreit) – Hunde für gehörlose oder sonst hilfsbedürftige Menschen (z. B. Assistenzhunde); Hund dient ausschließlich Schutz und Hilfe; Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen B, BL, aG oder H (Merkblatt 2026 nennt zusätzlich GL); Eignungsnachweis des Hundes; auf Antrag; nicht für Kampfhunde (§ 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2)
  • Wuppertal (befreit) – Hunde für blinde, gehörlose oder hilflose Menschen; Hund dient ausschließlich Schutz und Hilfe; Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen H, Bl, Gl oder RF (RF nur bei Seh- oder Hörbehinderung); grundsätzlich nur ein Hund, ein zweiter nur im Einzelfall; Antrag; nicht für gefährliche Hunde (§ 3 Abs. 1 b)

Bürgergeld, Sozialhilfe und Grundsicherung

Für Menschen mit geringem Einkommen halbieren viele Städte die Steuer – fast immer nur für einen Hund und nie für gefährliche Hunde.

  • Berlin (befreit) – Halter mit Sozialleistungen oder gesetzlicher Rente; Für einen Hund, solange beim Antrag Bürgergeld (SGB II), Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung (SGB XII), Leistungen nach AsylbLG oder eine gesetzliche Rente wegen Alters, Erwerbsminderung oder Todes (SGB VI) bezogen wird. Private oder berufsständische Renten und Beamtenpensionen zählen laut FAQ nicht. (§ 5 Abs. 1 Nr. 6)
  • Bielefeld (ermäßigt: auf ein Viertel (75 % Nachlass): 36 € statt 144 € für einen Hund) – Bezieher von Leistungen nach SGB II (Bürgergeld) oder nach dem 3./4. Kapitel SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter/bei Erwerbsminderung) sowie einkommensmäßig Gleichgestellte; schriftlicher Antrag beim Amt für Finanzen oder Bürgeramt; nur für einen Hund; rückwirkend höchstens bis zum Beginn des laufenden Kalenderjahres (§ 4, § 5)
  • Bochum (ermäßigt: 50 % (für einen Hund 84 € statt 168 €)) – Bezieher von Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter/bei Erwerbsminderung (SGB XII), Wohngeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz; Antrag; Nachweis per Bochum-Pass oder Leistungsbescheid; nur für einen Hund; Wohngeld und AsylbLG gelten seit 05.11.2024 (§ 4 Abs. 3)
  • Bonn (ermäßigt: ein Hund 24 € statt 162 €; zweiter Hund zusätzlich 162 €; ab drei Hunden zweiter und jeder weitere je 210 €) – Empfänger laufender Sozialhilfe nach SGB XII sowie Personen, die diesen einkommensmäßig gleichstehen (Prüfung anhand von Einkommens-, Miet- und Heizkostennachweisen, z. B. Bürgergeld- oder Wohngeldbescheid); Antrag binnen zwei Monaten nach Aufnahme bzw. Eintritt der Voraussetzungen (sonst ab Vormonat des Antrags); wird befristet bewilligt und muss neu beantragt werden; nicht für gefährliche Hunde (§ 4 Abs. 1, § 5)
  • Bremen (ermäßigt: Einzelfall (Stundung oder Erlass)) – Geringes Einkommen / Härtefall; Keine Befreiung wegen fehlender Mittel; auf begründeten Antrag mit Einkommensnachweis sind Ratenzahlung oder Erlass möglich (Angabe Service Bremen) (keine Regel im Hundesteuergesetz)
  • Dortmund (ermäßigt: 50 % (bei nur einem Hund 78 € statt 156 €)) – Bezieher*innen von Bürgergeld oder von Leistungen nach dem 3./4. Kapitel SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) sowie Personen mit vergleichbar niedrigem Einkommen; Antrag mit Nachweisen (z. B. Einkommensnachweis); nur für einen Hund; nicht für gefährliche Hunde (§ 5 Abs. 3 und 5)
  • Duisburg (befreit) – Empfänger*innen von Leistungen nach SGB II (Bürgergeld) oder nach dem 3./4. Kapitel SGB XII sowie Personen mit vergleichbar niedrigem Einkommen; schriftlicher Antrag; nur für einen Hund; nicht für gefährliche Hunde (Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und Kreuzungen) (§ 3 Abs. 1 e)
  • Düsseldorf (ermäßigt: Steuer auf ein Viertel (bei nur einem Hund 24 € statt 96 €)) – Inhaber*innen eines Düsselpasses oder Personen, die ihnen wirtschaftlich gleichstehen; Antrag mit gültigem Düsselpass bzw. aussagekräftigen Einkommensunterlagen; nur für einen Hund; nur für Hunde nach § 2 Abs. 1 (nicht für gefährliche Hunde oder Hunde bestimmter Rassen); wirkt ab dem Monat des Antragseingangs (§ 5 Abs. 3)
  • Essen (ermäßigt: Steuer auf ein Viertel des Satzes für einen Hund (39 € statt 156 €), nur für den ersten Hund) – Bezieher*innen von Grundsicherung für Arbeitsuchende/Sozialgeld (SGB II), Kinderzuschlag (BKGG), Leistungen nach dem AsylbLG, Kriegsopferfürsorge (BVG) oder Hilfe zum Lebensunterhalt/Grundsicherung nach dem 3./4. Kapitel SGB XII – auch bei Anspruch dem Grunde nach; Antrag binnen 2 Wochen nach Aufnahme (bei schon versteuerten Hunden mindestens 2 Wochen vor dem gewünschten Monat); in Mehrpersonenhaushalten müssen alle Halter*innen die Voraussetzungen erfüllen; ausgeschlossen sind Personen nach § 7 Abs. 5/6 SGB II bzw. § 22 SGB XII; nicht für gefährliche Hunde (§ 6 Abs. 2 und 3, § 7)
  • Frankfurt am Main (befreit) – Halter mit geringem Einkommen; Einkommen bis zum 1,5-fachen Sozialhilferegelsatz (Alleinstehende), bei Ehepaaren zuzüglich Regelsatz für Haushaltsangehörige, nach Abzug angemessener Miete; Hund schon mehr als ein Jahr vor dem Einkommensverlust gehalten und ordnungsgemäß versteuert; seit 01.04.2026 Anspruch auf Antrag (vorher Ermessen); nur ein Hund pro Haushalt (§ 6 Abs. 2, Abs. 6)
  • Hamburg (befreit) – Empfänger von Bürgergeld, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung; Erlass für einen Hund in voller Höhe auf Antrag, solange SGB-II- oder SGB-XII-Leistungen bezogen werden; nicht für gefährliche Hunde (§ 10 Abs. 2)
  • Hamburg (ermäßigt: auf 24 €/Jahr für einen Hund) – Halter mit geringem Einkommen; Haushaltseinkommen liegt höchstens 25 % über den SGB-XII-Regelsätzen (plus etwaigem Mehrbedarf); Nachweis und Antrag nötig (§ 10 Abs. 3)
  • Kiel (ermäßigt: 50 % für den ersten Hund) – Kiel-Pass-Inhaber; Antrag mit Kiel-Pass; gilt ab dem Antragsmonat für die Gültigkeitsdauer des Passes (§ 6 Abs. 2)
  • Köln (ermäßigt: 60 € statt 174 € pro Jahr (nur für einen Hund)) – Empfänger*innen laufender Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII) oder laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII); Antrag beim Steueramt binnen 4 Wochen (sonst erst ab dem Folgemonat), Nachweis z. B. per Bewilligungsbescheid; gilt jeweils 36 Monate und wird auf Antrag verlängert. Bürgergeld (SGB II) berechtigt laut städtischer Info-Seite nicht. (§ 3 Abs. 2)
  • Leipzig (ermäßigt: 50 % (laut Stadt 75 € statt 150 €)) – Inhaberinnen und Inhaber des Leipzig-Passes; Antrag; nur für einen Hund; ab dem Monat des Antragseingangs; Nachweis gültiger Leipzig-Pass auf den Namen des Halters (mit Einwilligung automatischer Abgleich mit dem Sozialamt). Die Satzung verweist für die Höhe auf den vom Stadtrat für den Leipzig-Pass beschlossenen Prozentsatz. (§ 7 Abs. 1–2)
  • Lübeck (ermäßigt: 50 % (Teilerlass)) – Geringes Einkommen (Verwaltungspraxis); Keine Satzungsregel. Laut Beschlussvorlage beantragen jährlich rund 600 Halter einen Teilerlass nach der Abgabenordnung, der bei Bewilligung die Steuer halbiert; das Anmeldeformular fragt nach Grundsicherung oder Wohngeld. (Abgabenordnung (Billigkeitserlass))
  • Magdeburg (ermäßigt: 50 % (57 € statt 114 €)) – Bezieherinnen und Bezieher von SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung), SGB II, Wohngeld oder Kinderzuschlag sowie Inhaber einer gültigen Otto-City-Card; Antrag; nur für einen Hund; frühestens ab dem Monat des Antragseingangs; Wegfall der Voraussetzungen binnen 14 Tagen melden (§ 9 (mit § 7 und § 11 Abs. 3))
  • Mannheim (ermäßigt: Steuer auf 60 € ermäßigt) – Bezieher laufender Leistungen nach SGB II oder SGB XII; auf Antrag; nur für den ersten Hund; nicht für Kampfhunde und gefährliche Hunde (§ 6 Abs. 2, § 8 Abs. 3)
  • Nürnberg (ermäßigt: 50 %) – Inhaber des Nürnberg-Passes; nur für einen Hund pro Haushalt; auf Antrag (§ 7 Abs. 1 Nr. 4)
  • Saarbrücken (befreit) – Halterinnen und Halter mit laufender Hilfe nach SGB XII oder SGB II oder mit vergleichbar niedrigem Einkommen; Antrag mit Einkommensnachweis; spätestens einen Monat nach dem Steuerbescheid stellen und jährlich wiederholen (§ 3 Abs. 2 f, § 6)
  • Wuppertal (ermäßigt: auf ein Viertel (75 % Nachlass): 40 € statt 160 €) – Haushalte mit Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter/bei Erwerbsminderung (SGB XII, 3./4. Kapitel) sowie einkommensmäßig Gleichgestellte; Antrag; nur für einen Hund; nicht für gefährliche Hunde; wirkt ab dem Antragsmonat (§ 5 Abs. 1). Der Satzungstext nennt noch die alte Bezeichnung 'ALG II'. (§ 4)

Hunde aus dem Tierheim

Wer einem Tierheimhund ein Zuhause gibt, zahlt in einigen Städten für eine Zeit keine oder weniger Steuer. Die Fristen reichen von wenigen Monaten bis zu mehreren Jahren.

  • Berlin (befreit) – Hunde aus Tierheimen/Tierasylen; Aufnahme aus einer Tierschutzeinrichtung; Befreiung auf Antrag für fünf Jahre (§ 5 Abs. 1 Nr. 5)
  • Bochum (befreit) – Hunde aus dem Tierheim; aus einem als gemeinnützig anerkannten Tierheim, dessen Genehmigung Auslandsvermittlung ausschließt; Hund erstmals in den Haushalt aufgenommen; befreit für die ersten 12 Monate; nur ein Hund innerhalb von fünf Jahren (§ 3 c)
  • Bremen (befreit) – Hunde in Tierasylen; Vorübergehende Unterbringung aus Tierschutzgründen (§ 6 Abs. 1 Nr. 6)
  • Bremen (befreit) – Hunde aus dem Bremer Tierheim; Auf Antrag ein Jahr steuerfrei (§ 6 Abs. 2)
  • Dresden (befreit) – Hunde, die aus Tierschutzgründen vorübergehend in Tierasylen o. ä. untergebracht sind; Antrag; gilt bis Jahresende und muss jährlich neu beantragt werden (§ 7 Nr. 4, § 8 Abs. 2)
  • Duisburg (befreit) – Hunde aus dem Städtischen Tierheim Duisburg (Tierschutzzentrum Duisburg e. V.); erstmalige Aufnahme ab 01.07.2019; 24 Monate ab dem Monat der Anschaffung; Nachweis z. B. Tierabgabevertrag (§ 3 Abs. 1 f)
  • Düsseldorf (befreit) – Hunde aus dem Tierheim Düsseldorf-Rath; erstmalige Aufnahme durch die Halterin/den Halter; nur für die ersten 12 Monate (§ 4)
  • Essen (befreit) – Hunde aus dem Tierheim Essen (Albert-Schweitzer-Tierheim, Tierschutzverein Groß-Essen e. V.); erstmalige Aufnahme in einen Haushalt; die ersten 36 Monate; bei gefährlichen Hunden nur, wenn bei Aufnahme schon die Erlaubnis nach § 4 LHundG NRW beantragt war (§ 5 Abs. 1 Nr. 6)
  • Essen (befreit) – Tierschutzvereine, die überwiegend Hunde aus dem Raum Essen aufnehmen oder vermitteln; Antrag (§ 5 Abs. 1 Nr. 7)
  • Frankfurt am Main (befreit) – Hunde aus Tierheimen mit Fundtiervertrag; befristet zwei Jahre ab dem Übernahmetag; seit 01.04.2026 für alle Einrichtungen mit Fundtier- oder Verwahrvertrag mit der Stadt (vorher nur Einrichtungen des Tierschutzvereins Frankfurt) (§ 6 Abs. 4)
  • Hamburg (ermäßigt: auf 48 €/Jahr für die ersten 12 Monate (bis Ende 2026)) – Hund aus einem Hamburger Tierheim; Antrag mit der Anmeldung und Bescheinigung des Tierheims, dass es kein gefährlicher Hund ist; ab 2027 ersetzt durch eine Befreiung für drei Jahre (§ 7 Abs. 2)
  • Hannover (befreit) – Hunde in Tierheimen; Antrag (§ 5 Abs. 2 Nr. 4)
  • Kiel (befreit) – Hunde aus dem Tierheim Kiel; Der Hund war dauerhaft im Tierheim des Tierschutzvereins Kiel; steuerfrei für 48 Monate, für einen Hund und einmal in 6 Jahren je Haushalt; Bescheinigung (z. B. Abgabevertrag) nötig (§ 7 Nr. 9)
  • Kiel (befreit) – Hunde in Tierschutzeinrichtungen; Vorübergehend untergebracht und nicht auf die Straße gelassen (§ 7 Nr. 5)
  • Köln (befreit) – Tierheimhunde aus Köln-Dellbrück, Köln-Zollstock oder Köln-Ostheim; unmittelbar aus dem Tierheim und erstmalig aufgenommen; 24 Monate steuerfrei, bei Hunden, die bei Übernahme mindestens 8 Jahre alt sind, bis zum Lebensende; Antrag binnen 4 Wochen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
  • Leipzig (befreit) – Hunde aus dem Tierheim Leipzig; Antrag mit Tierabgabevertrag; befreit für die ersten sechs Monate der Haltung, frühestens ab dem Monat des Antragseingangs (§ 6 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2–3)
  • Lübeck (befreit) – Hunde aus dem Tierheim der Hansestadt Lübeck; Der Hund war unmittelbar vorher dauerhaft im Tierheim; steuerfrei für 36 Monate ab Anschaffung, einmalig für einen Hund je Haushalt; Bestätigung des Tierheims nötig (§ 6 Nr. 6)
  • Lünen (befreit) – Hunde aus Tierheimen im Kreis Unna; befreit für 24 Monate ab Vermittlung; Nachweis und Antrag nötig (§ 3 Abs. 3)
  • Magdeburg (befreit) – Hunde aus dem städtischen Tierheim Magdeburg; Antrag; Befreiung für drei Jahre (§ 8 Nr. 3)
  • Mannheim (befreit) – Hunde aus dem Tierheim Mannheim oder einer anerkannten Mannheimer Tierschutzeinrichtung; ab 01.01.2020 direkt übernommen: unbefristet steuerfrei; Kampfhunde nur, wenn mit ihnen ein Hundeführerschein absolviert wurde; ausgeschlossen, wenn der frühere Halter oder jemand aus dessen Haushalt den Hund zurückholt (Übernahmen 2014–2019: zwölf Monate) (§ 6 Abs. 1 Nr. 3–4)
  • München (befreit) – Hunde vorübergehend in Tierheimen; aus Tierschutzgründen vorübergehend in Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht; auf Antrag (§ 7 Abs. 1 Nr. 1)
  • München (befreit) – Hunde aus dem Tierheim München; nach dem 01.01.2024 übernommen: nach einem Jahr Haltung auf Antrag zwei Jahre steuerfrei ab dem Antragsjahr; Antrag innerhalb eines Jahres; nicht für Kampfhunde (§ 8)
  • Nürnberg (befreit) – Hunde in Tierasylen und Tierhandlungen; vorübergehend aus Tierschutzgründen untergebracht bzw. in Tierhandlungen gehalten (§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 7)
  • Nürnberg (befreit) – Hunde aus dem Tierheim Nürnberg; nach zwei Jahren Haltung auf Antrag nachträglich steuerfrei für die ersten zwölf Monate (§ 2 Abs. 2)
  • Saarbrücken (befreit) – Hunde aus einem gemeinnützigen Tierheim mit Erlaubnis nach Tierschutzgesetz; Antrag mit Bescheinigung des Tierheims; ein Jahr ab dem Übernahmemonat; nur für den 'ersten Hund' und nur einmal je Hund (§ 3 Abs. 2 g)
  • Stuttgart (ermäßigt: 50 %) – Hunde aus dem Tierheim Stuttgart oder einer anerkannten gemeinnützigen Tierschutzeinrichtung mit Sitz in Stuttgart; ab 01.01.2020 direkt vom Halter übernommen; nur bei erstmaliger Aufnahme in einen Haushalt; nur für den ersten Hund; nicht für Kampfhunde/gefährliche Hunde; schriftlicher Antrag, gilt ab dem Antragsjahr (laut Merkblatt derzeit nur Tierheim Botnang) (§ 6a)
  • Wuppertal (befreit) – Hunde aus dem Tierheim; direkt aus dem Tierheim Wuppertal oder einem Tierheim der umliegenden Nachbarstädte übernommen; befreit für die ersten 12 Monate nach Aufnahme; Antrag (§ 3 Abs. 1 c)

Rettungs- und Diensthunde

Ausgebildete Rettungshunde, die für Katastrophenschutz oder Hilfsorganisationen bereitstehen, sind häufig befreit.

  • Berlin (befreit) – Geprüfte Sanitäts-/Rettungshunde; Prüfung bestanden und für den Zivilschutz verfügbar; Antrag (§ 5 Abs. 1 Nr. 4)
  • Bielefeld (befreit) – Rettungshunde; ausgebildet und vor einem unabhängigen Leistungsrichter geprüft; Bestätigung des Feuerwehramts, dass der Hund einer anerkannten Katastrophenschutz-Organisation zur Verfügung steht; jährlich neues Prüfungszeugnis und neue Bestätigung (§ 3 Abs. 3)
  • Bochum (befreit) – Rettungs- und Assistenzhunde; Prüfung vor qualifizierten Leistungsprüfern bestanden (Zeugnis) und Einsatz nachgewiesen (§ 3 d)
  • Bonn (ermäßigt: 50 %) – Rettungshunde; regelmäßiger Einsatz bei einer staatlich anerkannten bzw. im Katastrophenschutz tätigen Hilfsorganisation; Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins; Einsatz jährlich nachweisen (§ 4 Abs. 2)
  • Bremen (befreit) – Diensthunde; Unterhalt wird überwiegend aus öffentlichen Mitteln bezahlt (§ 6 Abs. 1 Nr. 3)
  • Bremen (befreit) – Geprüfte Rettungshunde; Rettungshunde- oder Wiederholungsprüfung in den letzten 12 Monaten bestanden und für den Bevölkerungsschutz benötigt (§ 6 Abs. 1 Nr. 5)
  • Dortmund (befreit) – Rettungshunde für den Schutz der Zivilbevölkerung; erfolgreich abgeschlossene Ausbildung; Befreiung ab dem ersten bestätigten Einsatz durch Polizei, Feuerwehr, ASB, DLRG, DRK, Johanniter, Malteser oder THW (§ 4 Abs. 1 d)
  • Duisburg (befreit) – Hunde für den Rettungs- und Katastrophendienst; Ausbildung und Eignung nachgewiesen (§ 3 Abs. 1 a)
  • Düsseldorf (befreit) – Rettungshunde; bestandene Prüfung vor Prüfer*innen eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbands (Prüfungszeugnis) und glaubhafte Verwendung (§ 4)
  • Essen (befreit) – Rettungs- und Suchhunde zur Unterstützung von Sicherheits- und Rettungskräften; bestandene Prüfung vor einem von der Stadt anerkannten Verein/Verband und dauernde Verwendung; nicht für gefährliche Hunde (§ 5 Abs. 1 Nr. 8)
  • Frankfurt am Main (befreit) – Diensthunde von Polizei und Zoll, Rettungshunde; Diensthunde auf Weisung und Kosten des Dienstherrn und in dessen Eigentum; Rettungshunde einer anerkannten Hilfsorganisation, regelmäßig eingesetzt und ausgebildet; auf Antrag (§ 6 Abs. 3)
  • Hamburg (befreit) – Geprüfte Rettungshunde; Rettungshundeprüfung bestanden; die Führungsperson wirkt im Zivil- oder Katastrophenschutz mit und der Hund ist jederzeit einsatzbereit (§ 6 Abs. 1 Nr. 10)
  • Hamburg (befreit) – Dienst- und Behördenhunde; Von Behörden benötigt (z. B. Polizeihunde) oder von Verwaltungsangehörigen im Dienstinteresse zum Schutz oder zur Bewachung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1–2)
  • Hannover (befreit) – Diensthunde von Zoll oder Polizei (Bund und Land); Antrag; dienstliche Verwendung (§ 5 Abs. 2 Nr. 2)
  • Hannover (befreit) – Sanitäts-, Schutz- und Rettungshunde anerkannter Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten; Antrag; Prüfungszeugnis und Nachweis der Verwendung (§ 5 Abs. 2 Nr. 3)
  • Kiel (befreit) – Sanitäts- und Rettungshunde; In anerkannten Sanitäts- oder Katastrophenschutzeinheiten eingesetzt, Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern (Zeugnis höchstens 2 Jahre alt) (§ 7 Nr. 4)
  • Köln (befreit) – Rettungshunde von Privatpersonen; regelmäßiger Einsatz bei einer staatlich anerkannten bzw. im Katastrophenschutz tätigen Hilfsorganisation und von der Stadt anerkannte Ausbildung und Prüfung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
  • Köln (befreit) – Tierheimhunde aus Köln-Dellbrück, Köln-Zollstock oder Köln-Ostheim; unmittelbar aus dem Tierheim und erstmalig aufgenommen; 24 Monate steuerfrei, bei Hunden, die bei Übernahme mindestens 8 Jahre alt sind, bis zum Lebensende; Antrag binnen 4 Wochen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
  • Leipzig (befreit) – Rettungshunde (Zivilschutz, Katastrophenschutz, Rettungsdienst); Antrag; Nachweis von Ausbildung/Prüfung des Hundes, aktiver Mitgliedschaft in einer anerkannten Rettungshundestaffel und Suchtrupphelfer-Grundausbildung des Halters (§ 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2)
  • Lübeck (befreit) – Sanitäts- und Rettungshunde; Von anerkannten Sanitäts- oder Katastrophenschutzeinheiten bzw. deren Mitgliedern gehalten; Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern (Zeugnis höchstens 2 Jahre alt) (§ 6 Nr. 3)
  • Magdeburg (befreit) – Ausgebildete und zugelassene Diensthunde öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die beim Hundeführer leben; Antrag (§ 8 Nr. 4)
  • Magdeburg (befreit) – Sanitäts- und Rettungshunde anerkannter Einheiten; Antrag jährlich bis 31.01. mit Prüfungszeugnis und Bestätigung des Amts für Brand- und Katastrophenschutz (§ 8 Nr. 5)
  • Mannheim (befreit) – Rettungshunde; Rettungshunde- oder Wiederholungsprüfung innerhalb der letzten zwölf Monate bestanden und für den Zivilschutz verfügbar; auf Antrag (§ 6 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 3)
  • Nürnberg (befreit) – Diensthunde, Hunde von Hilfsorganisationen/THW, Rettungshunde; ausschließlich für öffentliche Aufgaben bzw. Aufgaben der freiwilligen Hilfsorganisationen oder des THW; Rettungshunde mit bestandener Prüfung, die für Zivil-, Katastrophenschutz oder Rettungsdienst bereitstehen; auf Antrag (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6)
  • Saarbrücken (ermäßigt: 50 %) – Sanitäts-, Schutz- oder Rettungshunde; Bestandene Prüfung vor Leistungsprüfern eines anerkannten Vereins oder Verbands (Zeugnis) und glaubhafte Verwendung; Antrag spätestens einen Monat nach dem Bescheid, jährlich (§ 4 b, § 6)
  • Stuttgart (befreit) – Rettungshunde; Rettungshunde- oder Wiederholungsprüfung innerhalb der letzten zwölf Monate bestanden und für den Zivilschutz verfügbar; auf Antrag (§ 6 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 3)
  • Wuppertal (befreit) – Rettungshunde; ausgebildet und vor einem unabhängigen Leistungsrichter geprüft; stehen einer im Katastrophenschutz anerkannten Organisation zur Verfügung; Eignung und Verfügbarkeit jährlich nachweisen (§ 3 Abs. 1 d)

Therapie- und Besuchshunde

Einige Städte befreien Hunde, die in Therapie, Pädagogik oder Pflege eingesetzt werden.

  • Dortmund (befreit) – Therapiehunde von therapeutischen, (heil-)pädagogischen oder medizinischen Fachkräften; berufliche Qualifikation und aktueller therapeutischer Einsatz bei der Anmeldung nachweisen (§ 4 Abs. 1 e)
  • Dresden (befreit) – Hunde, die ausgebildet sind, ausschließlich Schutz und Therapie schwerbehinderter Menschen zu dienen; Antrag; gilt dauerhaft (keine jährliche Neubeantragung) (§ 7 Nr. 2, § 8)
  • Kiel (befreit) – Anerkannte Therapiehunde; Zertifizierte Therapiehundeprüfung und nachgewiesener sozialer oder therapeutischer Einsatz (§ 7 Nr. 6)
  • Lübeck (befreit) – Therapiehunde; Zertifizierte Therapiehundeprüfung; sozialer oder therapeutischer Einsatz durch fachlich ausgebildete Halter nachgewiesen (§ 6 Nr. 5)
  • Nürnberg (ermäßigt: 50 %) – Therapiehunde; zertifizierte Therapiehundeprüfung; Eignung und jährlicher Einsatz für soziale/therapeutische Zwecke nachzuweisen (§ 7 Abs. 1 Nr. 3)

Wach-, Herden- und Jagdhunde

Für Hunde, die abgelegene Gebäude oder Herden bewachen, gelten oft Sonderregeln – ein Überbleibsel aus der ländlichen Herkunft vieler Satzungen.

  • Bochum (befreit) – Herdengebrauchshunde; nur zur Bewachung nicht gewerblich gehaltener Herden, in der dafür nötigen Anzahl (§ 3 b)
  • Bochum (ermäßigt: 50 %) – Wachhunde für abgelegene Gebäude; Gebäude liegt mehr als 200 m vom nächsten bewohnten Gebäude entfernt; Hund zur Bewachung erforderlich und geeignet; Antrag (§ 4 Abs. 1)
  • Bochum (ermäßigt: 75 % (Steuer auf ein Viertel)) – Wachhunde für abgelegene landwirtschaftliche Anwesen; Anwesen liegt mehr als 400 m vom nächsten zusammenhängend bebauten Ortsteil entfernt; Antrag (§ 4 Abs. 2)
  • Bremen (ermäßigt: 50 %) – Wachhunde für abgelegene Gebäude; Gebäude liegt mehr als 100 m (von Hauseingang zu Hauseingang) vom nächsten bewohnten Gebäude entfernt und hat nur eine Wohnung oder ist unbewohnt (§ 7 Abs. 1 Nr. 1)
  • Bremen (ermäßigt: 50 %) – Hofhunde, Wachdienst, Artisten; Bewachung landwirtschaftlicher Gehöfte, Einsatz im zugelassenen Bewachungsgewerbe oder für Artisten und Schausteller zur Berufsausübung (§ 7 Abs. 1 Nr. 2–4)
  • Dortmund (befreit) – Gebrauchshunde zur Bewachung nicht gewerblich gehaltener Herden; Antrag; nur in der benötigten Anzahl (§ 4 Abs. 1 c)
  • Dortmund (ermäßigt: 50 %) – Wachhunde für Gebäude, die mehr als 200 m vom nächsten bewohnten Gebäude entfernt liegen; Antrag; Hund muss für die Bewachung nötig und geeignet sein; nicht für gefährliche Hunde (§ 5 Abs. 1)
  • Dortmund (ermäßigt: Steuer auf ein Viertel (75 % Ermäßigung)) – Wachhunde für landwirtschaftliche Anwesen, die mehr als 400 m vom nächsten zusammenhängend bebauten Ortsteil entfernt liegen; Antrag; nicht für gefährliche Hunde (§ 5 Abs. 2)
  • Dresden (befreit) – Hunde von Forstbediensteten und bestätigten Jagdaufsehern; Antrag; nur soweit für Forst- oder Jagdschutz erforderlich; gilt bis Jahresende und muss jährlich neu beantragt werden (§ 7 Nr. 3, § 8 Abs. 2)
  • Duisburg (ermäßigt: Steuer auf ein Viertel (75 % Ermäßigung)) – Wachhunde für landwirtschaftliche Anwesen, die mehr als 400 m vom nächsten zusammenhängend bebauten Ortsteil entfernt liegen; schriftlicher Antrag; bei Antrag binnen eines Monats nach Aufnahme ab Beginn der Haltung, sonst ab dem Folgemonat (§ 3 Abs. 2, § 4)
  • Düsseldorf (ermäßigt: 50 %) – Wachhunde für Gebäude, die mehr als 200 m vom nächsten bewohnten Gebäude entfernt liegen; Antrag; höchstens zwei Hunde (§ 5 Abs. 1)
  • Düsseldorf (ermäßigt: Steuer auf ein Viertel (75 % Ermäßigung)) – Wachhunde für landwirtschaftliche Anwesen, die mehr als 400 m vom nächsten zusammenhängend bebauten Ortsteil entfernt liegen; Antrag; höchstens zwei Hunde (§ 5 Abs. 2)
  • Essen (befreit) – Hunde von Forstbediensteten und Forstschutzbeauftragten, Berufsjäger*innen sowie bestätigten Jagdaufseher*innen im Dienst der Stadt Essen; nur die für den Forst- bzw. Jagdeinsatz nötigen Hunde; Einsatzgebiet überwiegend in Essen; bei Berufsjäger*innen Eignungsprüfung vor einem Jagdverband; nicht für gefährliche Hunde (§ 5 Abs. 1 Nr. 1)
  • Essen (befreit) – Gebrauchshunde zur Bewachung von Herden; ausschließlich für diesen Zweck, in der benötigten Anzahl; nicht für gefährliche Hunde (§ 5 Abs. 1 Nr. 5)
  • Essen (ermäßigt: 50 %) – Wachhunde auf landwirtschaftlichen Betrieben (gewerbsmäßiger Ackerbau, Tierzucht, Obst-, Gemüse- oder Pflanzenanbau), die mehr als 400 m vom nächsten zusammenhängend bebauten Ortsteil entfernt liegen; Antrag; höchstens 2 Hunde; Hund muss als Wachhund geeignet sein; nicht für gefährliche Hunde (§ 6 Abs. 1 und 3)
  • Hamburg (befreit) – Führ-, Begleit- und Wachhunde von Menschen mit Behinderung; Grad der Behinderung mindestens 50 und das Halten des Hundes wird als notwendig anerkannt (ggf. amtsärztliches Gutachten) (§ 6 Abs. 1 Nr. 4)
  • Hannover (befreit) – Gebrauchshunde bestätigter Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher; Antrag; nur in der für den Jagdschutz erforderlichen Anzahl (§ 5 Abs. 2 Nr. 1)
  • Kiel (befreit) – Dienst-, Forst-, Jagd- und Herdengebrauchshunde; Diensthunde, die überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden, sowie Gebrauchshunde von Forst-, Jagd- und Landschaftsschutzpersonal und Herdenhunde in erforderlicher Anzahl (§ 7 Nr. 1–3)
  • Kiel (ermäßigt: 50 %) – Wachhunde für abgelegene Gebäude; Gebäude liegt mehr als 100 m Wegstrecke vom nächsten bewohnten Gebäude entfernt (§ 6 Abs. 1 a)
  • Kiel (ermäßigt: 50 %) – Geprüfte Gebrauchshunde; Einsatz als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshund mit Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern; Zeugnis höchstens 2 Jahre alt (§ 6 Abs. 1 b)
  • Lübeck (befreit) – Gebrauchs- und Herdenhunde; Bei erwerbsmäßigem Forst-, Jagd- oder Landschaftsschutz bzw. Herdenhaltung, in erforderlicher Anzahl (§ 6 Nr. 1–2)
  • Lübeck (ermäßigt: 50 %) – Wachhunde für abgelegene Wohngebäude; Wohngebäude liegt mehr als 200 m Wegstrecke vom nächsten bewohnten Gebäude entfernt; nicht für gefährliche Hunde (§ 5)
  • Magdeburg (befreit) – Erfolgreich geprüfte Jagdhunde; Einsatz jährlich von der unteren Jagdbehörde bestätigt (§ 8 Nr. 6)
  • Mannheim (befreit) – Nachsuchhunde; als brauchbare Jagdhunde ausgebildet und nachweislich regelmäßig zur Nachsuche eingesetzt (§ 38 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz) (§ 6 Abs. 1 Nr. 5)
  • Nürnberg (befreit) – Herdenschutzhunde; zur Bewachung von Herden notwendig; auf Antrag (§ 2 Abs. 1 Nr. 4)
  • Nürnberg (befreit) – Hunde von Berufsjägern im Forstdienst; im Privat-, Kommunal- oder Staatsforstdienst beschäftigte Berufsjäger, Hund ausschließlich für Jagd bzw. Jagd- oder Forstschutz (§ 2 Abs. 1 Nr. 8)
  • Nürnberg (ermäßigt: 50 %) – Hunde in Einöden und Weilern; Wohngebäude mehr als 500 m vom nächsten Wohngebäude entfernt (Einöde) bzw. Weiler mit höchstens 300 Einwohnern in dieser Lage; auf Antrag (§ 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2)
  • Nürnberg (ermäßigt: 50 %) – Jagd- und Forstschutzhunde; von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Jagdscheininhabern überwiegend zur Jagd bzw. zum Jagd- oder Forstschutz gehalten; Jagdhunde nur mit bestandener Brauchbarkeitsprüfung (§ 7 Abs. 1 Nr. 2)
  • Saarbrücken (befreit) – Gebrauchshunde bestätigter Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher; Antrag; bestandene Brauchbarkeitsprüfung nach saarländischem Jagdrecht; nur erforderliche Anzahl (§ 3 Abs. 2 b)
  • Saarbrücken (befreit) – Gebrauchshunde von Feld- und Forstschutzbeauftragten; Antrag; nur erforderliche Anzahl (§ 3 Abs. 2 c)
  • Saarbrücken (befreit) – Gebrauchshunde zur Bewachung nicht gewerblich gehaltener Herden; Antrag; nur benötigte Anzahl (§ 3 Abs. 2 e)
  • Saarbrücken (ermäßigt: 50 %) – Wachhunde für Gebäude, die mehr als 300 m vom nächsten bewohnten Gebäude entfernt liegen; Antrag; Hund muss für die Bewachung erforderlich und geeignet sein; Antrag spätestens einen Monat nach dem Steuerbescheid und jährlich wiederholen (§ 4 a, § 6)

Nachlass für Prüfungen

Wer mit seinem Hund eine Prüfung ablegt – Hundeführerschein, Begleithunde- oder Verhaltensprüfung –, wird in manchen Städten belohnt; bei gefährlichen Hunden kann ein bestandener Wesenstest den Satz senken.

  • Dortmund (ermäßigt: 312 € statt 468 € pro Jahr) – Listenhunde (§ 2 Abs. 3 b) mit bestandener Verhaltensprüfung; Nachweis durch Verhaltensprüfung bei einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde, dass keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu befürchten ist (§ 5 Abs. 4)
  • Frankfurt am Main (ermäßigt: 225 € statt 900 €) – Dauerhaft gefährliche Hunde mit Begleithundeprüfung; Hund hat mit dem Halter die VDH-Begleithundeprüfung oder eine gleich- oder höherwertige Prüfung bei einem VDH-anerkannten Prüfer bestanden; Prüfungszeugnis vorlegen (§ 6 Abs. 5 (n. F. ab 01.04.2026))
  • Kiel (ermäßigt: 50 % für den ersten Hund, 3 Jahre befristet) – Halter mit Sachkundenachweis; Sachkunde nach § 4 HundeG SH durch einen Nachweis belegt (§ 6 Abs. 1 c)
  • Mannheim (befreit) – Hundeführerschein; freiwillig bestandene Prüfung ab 2016 (gleichgestellt z. B. FCI-Begleithundeprüfung): die zwei Jahre nach dem Prüfungsjahr steuerfrei; einmal je Hund und Haushalt; nicht für Kampfhunde (außer Tierheim-Fall) und gefährliche Hunde; Antrag bis 30.06. des Folgejahres (§ 6a)
  • München (befreit) – Hundeführerschein; freiwillig mit dem Hund bestandene Prüfung (Theorie und Praxis): das Jahr nach der Prüfung ist steuerfrei; einmal je Hund und Haushalt; nicht für Kampfhunde, bei sicherheitsrechtlichen Anordnungen, bei gesetzlich vorgeschriebener Prüfung oder wenn schon anderswo berücksichtigt; Antrag bis 31.12. des Befreiungsjahres (§ 9)
  • Nürnberg (ermäßigt: einmalig 50 €) – Hundeführerschein; freiwillig mit dem Hund bestandene Prüfung nach den Standards der Anlage; einmal je Hund und Haushalt; nicht für Kampfhunde, bei sicherheitsrechtlichen Anordnungen oder wenn schon anderswo berücksichtigt; auf Antrag (§ 7a)

Ältere Menschen

Ein Nachlass allein wegen des Alters ist selten. Meist entscheidet das Einkommen, nicht das Geburtsjahr.

  • Berlin (befreit) – Halter mit Sozialleistungen oder gesetzlicher Rente; Für einen Hund, solange beim Antrag Bürgergeld (SGB II), Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung (SGB XII), Leistungen nach AsylbLG oder eine gesetzliche Rente wegen Alters, Erwerbsminderung oder Todes (SGB VI) bezogen wird. Private oder berufsständische Renten und Beamtenpensionen zählen laut FAQ nicht. (§ 5 Abs. 1 Nr. 6)

Züchter und Zwinger

Für gewerbliche oder vereinsgebundene Zucht gibt es in einigen Städten eigene Sätze.

  • Bremen (ermäßigt: pauschal Steuer für zwei Hunde) – Züchter (Zwingersteuer); Eintrag im Zuchtbuch; in den letzten zwei Jahren muss gezüchtet worden sein; schriftliche Pflichten zu Unterbringung und Bestandsbuch (§ 8)
  • Bremen (ermäßigt: pauschal Steuer für zwei Hunde) – Gewerbliche Hundehändler; Gewerbe angemeldet; Antrag (§ 9)
  • Essen (ermäßigt: 50 %) – Wachhunde auf landwirtschaftlichen Betrieben (gewerbsmäßiger Ackerbau, Tierzucht, Obst-, Gemüse- oder Pflanzenanbau), die mehr als 400 m vom nächsten zusammenhängend bebauten Ortsteil entfernt liegen; Antrag; höchstens 2 Hunde; Hund muss als Wachhund geeignet sein; nicht für gefährliche Hunde (§ 6 Abs. 1 und 3)
  • Hamburg (ermäßigt: nur zwei Hunde steuerpflichtig) – Gewerbliche Hundehändler; Angemeldetes Gewerbe; weitere Hunde unter 6 Monaten Besitzdauer steuerfrei; nicht für gefährliche Hunde (§ 8)
  • Lübeck (befreit) – Gewerbsmäßige Hundezucht; Hunde in einer ausschließlich gewerbsmäßig betriebenen Zucht (§ 6 Nr. 7)
  • Saarbrücken (ermäßigt: je Zuchthund 50 % des Erst-Hund-Satzes, insgesamt höchstens die Steuer für zwei Hunde) – Hundezüchter (Zwingersteuer); Antrag; VDH-Zuchtbescheinigung alle zwei Jahre; Bücher über Bestand, Erwerb und Verkauf führen (§ 5, § 6)

Immer mit Antrag: Ermäßigungen und Befreiungen gelten nur auf Antrag und meist erst ab dem Monat, in dem der Antrag eingeht. Für gefährliche Hunde schließen die meisten Satzungen Vergünstigungen aus.

Häufige Fragen

Müssen Rentner Hundesteuer zahlen?

Ja, das Alter allein befreit in fast keiner Stadt. Nur 1 der 25 erfassten Satzungen nennen ältere Menschen ausdrücklich. Wer im Alter Grundsicherung bezieht, bekommt aber in 20 Städten eine Ermäßigung – meist 50 Prozent für einen Hund.

Müssen Bürgergeld-Empfänger Hundesteuer zahlen?

Grundsätzlich ja. 20 der 25 Städte ermäßigen die Steuer auf Antrag für Menschen mit Bürgergeld, Sozialhilfe oder Grundsicherung, in der Regel für einen einzigen Hund und nicht für gefährliche Hunde. Die Bedingungen je Stadt stehen in der Tabelle.

Gibt es eine Befreiung mit Schwerbehindertenausweis?

Befreit sind überall Hunde, die einem blinden, gehörlosen oder sonst hilflosen Menschen dienen – meist nachzuweisen über das Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis (zum Beispiel „Bl“, „Gl“ oder „H“). Der Ausweis allein genügt nicht, der Hund muss die Hilfe tatsächlich leisten.

Ist ein Hund aus dem Tierheim steuerfrei?

In 22 der 25 Städte für eine begrenzte Zeit. Wie lange, unterscheidet sich stark – die Einträge in der Kategorie „Tierheim“ unten nennen die Fristen.

Quellen & Stand

Stand der Daten: 3. Oktober 2026 Quellen abgerufen am: 3. Oktober 2026 Angaben ohne Gewähr
  1. Berlin: Hundesteuergesetz (HuStG BE) vom 10. Oktober 2001, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23.11.2023 (GVBl. S. 382)
  2. Bielefeld: Hundesteuersatzung der Stadt Bielefeld vom 22.12.2000 in der Fassung der 6. Nachtragssatzung vom 14.12.2023 (Ortsrecht II/1, gültig ab 01.01.2024)
  3. Bochum: Hundesteuersatzung der Stadt Bochum (HStS) vom 07.12.2018 in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 22.10.2024
  4. Bonn: Hundesteuersatzung der Bundesstadt Bonn vom 25.03.1998 (Ortsrecht 22-2), zuletzt geändert am 18.12.2023 (Amtsblatt S. 1685, in Kraft 01.01.2024)
  5. Bremen: Hundesteuergesetz in der Fassung vom 17. Dezember 1984 (Brem.GBl. 1985 S. 3) für die Stadtgemeinde Bremen, zuletzt geändert durch Art. 2 des Ortsgesetzes vom 29.09.2015 (Brem.GBl. S. 454)
  6. Dortmund: Hundesteuersatzung der Stadt Dortmund (von der Stadt bezeichnet als ‚vom 01.01.2023‘)
  7. Dresden: Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 7. November 2002
  8. Duisburg: Satzung über die Erhebung von Hundesteuer in der Stadt Duisburg (Hundesteuersatzung) vom 18.12.2000, Lesefassung mit 5. Änderung vom 10.10.2025 (Stadtrecht 21.02)
  9. Düsseldorf: Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Landeshauptstadt Düsseldorf (Hundesteuersatzung) vom 19.12.2023
  10. Essen: Hundesteuersatzung der Stadt Essen vom 15. Dezember 2025 (Stadtrecht 9.02; Ratsbeschluss 10.12.2025, Amtsblatt vom 19.12.2025)
  11. Frankfurt am Main: Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main (Hundesteuersatzung), Ursprung 1998, zuletzt geändert durch Änderungssatzung (Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 05.03.2026, § 7354, Inkrafttreten 01.04.2026)
  12. Hamburg: Hundesteuergesetz vom 24. Juni 2026 (HmbGVBl. S. 173; Neuerlass, in Kraft seit 01.09.2026), geändert durch Art. 3 desselben Gesetzes (wirksam ab 01.01.2027)
  13. Hannover: Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Hannover vom 01.01.2005 (zuletzt geändert durch 5. Änderungssatzung vom 30.11.2023)
  14. Kiel: Satzung der Landeshauptstadt Kiel über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 29.11.2024
  15. Köln: Hundesteuersatzung der Stadt Köln vom 19. Dezember 2003 in der Fassung der 5. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung vom 17.12.2025
  16. Leipzig: Hundesteuersatzung der Stadt Leipzig (Ratsbeschluss Nr. VIII-DS-01611-NF-06 vom 17.12.2025)
  17. Lübeck: Satzung der Hansestadt Lübeck über die Erhebung einer Hundesteuer vom 27.11.2020 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 02.06.2026 (rückwirkend in Kraft ab 01.01.2026)
  18. Lünen: Satzung über die Erhebung von Hundesteuer in der Stadt Lünen (Hundesteuersatzung) vom 10.12.2012 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 18.12.2025
  19. Magdeburg: Neufassung der Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Magdeburg (Stadtratsbeschluss 13.06.2024, Amtsblatt Nr. 14 vom 19.07.2024)
  20. Mannheim: Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Mannheim (Hundesteuersatzung), Stadtrecht 2.04 – Gemeinderatsbeschluss vom 18.11.2025 (Amtsblatt Nr. 51 vom 18.12.2025)
  21. München: Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Landeshauptstadt München (Hundesteuersatzung) vom 3. September 2021, Stadtrecht Nr. 985
  22. Nürnberg: Satzung zur Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung – HStS) vom 15. Dezember 2014, Stadtrecht 210.340 (79. Nachtrag Dezember 2023)
  23. Saarbrücken: Satzung über die Erhebung der Hundesteuern in der Landeshauptstadt Saarbrücken (Hundesteuersatzung) vom 17.03.2010
  24. Stuttgart: Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Stuttgart vom 26. September 1996 (Stuttgarter Stadtrecht 9/2)
  25. Wuppertal: Hundesteuersatzung der Stadt Wuppertal vom 16.12.2008 in der Fassung der Vierten Änderungssatzung (Ratsbeschluss 19.12.2022, in Kraft 01.01.2023)

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Abgabenatlas: „Hundesteuer: Ermäßigung & Befreiung im Vergleich“, https://abgabenatlas.pages.dev/hundesteuer/ermaessigung-befreiung/ (Stand: 03.10.2026). Lizenz: CC BY 4.0.
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