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Listenhunde · Baden-Württemberg

Listenhunde Baden-Württemberg

Baden-Württemberg hat eine vergleichsweise milde Liste: Drei Rassen gelten als Kampfhunde, bis eine Prüfung das Gegenteil zeigt; neun weitere nur, wenn es im Einzelfall Anhaltspunkte für gesteigerte Aggressivität gibt.

Stand der Daten: 3. Februar 2021 Geprüft am 3. Oktober 2026 Quelle: PolVOgH (juris-Abkürzung: HuV BW 2000)
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Rassen auf der Liste in Baden-Württemberg (2 Kategorien)
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nein
Rottweiler auf der Liste?
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teilweise
Haftpflicht-Pflicht
nur gefährliche Hunde
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816 €
höchste Hundesteuer für einen als gefährlich eingestuften Hund in den erfassten Städten in Baden-Württemberg
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So regelt Baden-Württemberg gefährliche Hunde

Grundlage ist die Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde. American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pit Bull Terrier gelten als Kampfhunde, solange nicht für den einzelnen Hund nachgewiesen ist, dass keine gesteigerte Aggressivität besteht. Für neun weitere Rassen – etwa Bullmastiff, Staffordshire Bullterrier oder Mastiff – gibt es keine Vermutung; sie werden nur bei konkreten Anhaltspunkten eingestuft.

Für Kampfhunde braucht man eine Erlaubnis der Ortspolizeibehörde; außerhalb des befriedeten Besitztums gelten Leine und Maulkorb. Die Leinenpflicht erstreckt sich auf alle Hunde beider Listen ab sechs Monaten.

Kampfhunde kraft Rasse – Vermutung widerlegbar (§ 1 Abs. 2)

  • American Staffordshire Terrier
  • Bullterrier
  • Pit Bull Terrier

Erfasst sind Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. Die Kampfhund-Eigenschaft gilt, solange nicht für den einzelnen Hund nachgewiesen ist, dass keine gesteigerte Aggressivität besteht. Grundlage der Entscheidung ist regelmäßig eine Prüfung beim Landratsamt bzw. Bürgermeisteramt des Stadtkreises durch einen beamteten Tierarzt und einen Polizeibeamten (§ 1 Abs. 4).

Kampfhund nur bei Anhaltspunkten im Einzelfall (§ 1 Abs. 3)

  • Bullmastiff
  • Staffordshire Bullterrier
  • Dogo Argentino
  • Bordeaux Dogge
  • Fila Brasileiro
  • Mastin Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Mastiff
  • Tosa Inu

Keine Vermutung: Diese Rassen (und ihre Kreuzungen untereinander oder mit anderen als den § 1 Abs. 2-Hunden) sind nur dann Kampfhunde, wenn konkrete Anhaltspunkte für gesteigerte Aggressivität vorliegen und die Behörde das feststellt. 'widerlegbar' ist daher nicht anwendbar. Unabhängig davon gilt für diese Rassen über sechs Monate die Leinenpflicht nach § 4 Abs. 3.

Pflichten für Halter von Listenhunden

Hundesteuer für gefährliche Hunde in Baden-Württemberg

Jahresbetrag laut Satzung der erfassten Städte
Stadtnormaler Hundgefährlicher HundFaktor
Mannheim144 €744 €5,2×
Stuttgart144 €816 €5,7×

Welche Hunde eine Stadt steuerlich als gefährlich einstuft, steht in ihrer Satzung und kann von der Landesliste abweichen – Details auf den Stadtseiten.

Fragen zu Listenhunden in Baden-Württemberg

Welche Hunde sind in Baden-Württemberg Listenhunde?

Kampfhunde kraft Rasse – Vermutung widerlegbar (§ 1 Abs. 2): American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pit Bull Terrier
Kampfhund nur bei Anhaltspunkten im Einzelfall (§ 1 Abs. 3): Bullmastiff, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Bordeaux Dogge, Fila Brasileiro, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Mastiff, Tosa Inu. Kreuzungen mit diesen Rassen sind in der Regel eingeschlossen.

Ist der Rottweiler in Baden-Württemberg ein Listenhund?

Nein. Er steht nicht auf der Liste; gefährlich ist ein Rottweiler in Baden-Württemberg nur nach einer Feststellung im Einzelfall.

Ist eine Hundehaftpflicht in Baden-Württemberg Pflicht?

Pflicht für: nur gefährliche Hunde (§ 3 Abs. 2 Satz 6 PolVOgH). Die Erlaubnis für einen Kampfhund ist 'in der Regel' vom Nachweis einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig zu machen; eine Mindestsumme nennt die Verordnung nicht. Keine landesweite Pflicht für andere Hunde.

Was kostet ein Listenhund in Baden-Württemberg an Hundesteuer?

Das legt jede Stadt fest. Mannheim: 744 € · Stuttgart: 816 €.

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Quellen & Stand

Stand der Daten: 3. Februar 2021 Quellen abgerufen am: 3. Oktober 2026 Angaben ohne Gewähr
  1. Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde
  2. Verwaltungsvorschrift zur Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde vom 29.08.2018 (GABl. 2018 Nr. 8 S. 426) – nicht ausgewertet

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Zitieren & weiterverwenden

Abgabenatlas: „Listenhunde Baden-Württemberg: 12 Rassen & Pflichten“, https://abgabenatlas.pages.dev/listenhunde/baden-wuerttemberg/ (Stand: 03.10.2026). Lizenz: CC BY 4.0.
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