Listenhunde NRW
Nordrhein-Westfalen unterscheidet zwei Gruppen: vier „gefährliche Hunde“ kraft Rasse und zehn „Hunde bestimmter Rassen“, darunter der Rottweiler. Für beide braucht man eine Erlaubnis – und dazu kommen die Regeln für alle großen Hunde.
So regelt Nordrhein-Westfalen gefährliche Hunde
Das Landeshundegesetz NRW (LHundG) ist eines der strengsten Regelwerke in Deutschland. Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier gelten als gefährlich, ohne dass der einzelne Hund etwas getan haben muss; eine bestandene Verhaltensprüfung befreit nur von Leine und Maulkorb, nicht von der Einstufung. Wer einen solchen Hund halten will, muss zusätzlich ein besonderes privates oder öffentliches Interesse nachweisen.
Für die zehn „Hunde bestimmter Rassen“ nach § 10 – etwa Rottweiler, Mastiff oder Dogo Argentino – gelten Erlaubnispflicht und die übrigen Pflichten entsprechend, das besondere Interesse aber nicht. Und schon jeder Hund ab 40 cm Schulterhöhe oder 20 kg Gewicht muss angezeigt, gechippt und versichert werden; sein Halter braucht Sachkunde.
Große Hunde
Hunde, die ausgewachsen mindestens 40 cm Widerristhöhe oder mindestens 20 kg erreichen: Haltung bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzeigen; Sachkunde, Zuverlässigkeit, Mikrochip und Haftpflichtversicherung (gleiche Mindestsummen wie bei gefährlichen Hunden) nachweisen; innerhalb geschlossener Ortschaften auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen an der Leine führen (§ 11 LHundG NRW).
Gefährliche Hunde kraft Rasse (§ 3 Abs. 2)
- Pittbull Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Bullterrier
Erfasst sind Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden, wenn der Phänotyp einer Listenrasse deutlich hervortritt; im Zweifel muss die Halterin/der Halter beweisen, dass keine solche Kreuzung vorliegt. Das Gesetz spricht in § 3 Abs. 1 von einer Vermutung, sieht aber kein Verfahren vor, mit dem die Einstufung für den einzelnen Hund aufgehoben wird. Eine bestandene Verhaltensprüfung befreit nur von Leinen- und Maulkorbpflicht (§ 5 Abs. 3).
Hunde bestimmter Rassen (§ 10 Abs. 1)
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Mastiff
- Mastino Espanol
- Mastino Napoletano
- Fila Brasileiro
- Dogo Argentino
- Rottweiler
- Tosa Inu
Für diese Rassen und ihre Kreuzungen (untereinander und mit anderen Hunden) gelten Erlaubnis (§ 4 ohne das besondere Interesse nach § 4 Abs. 2) und die Pflichten der §§ 5 bis 8 entsprechend. Verhaltensprüfung und Sachkundebescheinigung dürfen hier auch anerkannte Sachverständige abnehmen (§ 10 Abs. 2, 3).
Pflichten für Halter von Listenhunden
- Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde (§ 4 Abs. 1); für Hunde nach § 3 Abs. 2 zusätzlich Nachweis eines besonderen privaten oder öffentlichen Interesses (§ 4 Abs. 2) – gilt nicht für § 10-Rassen
- Mindestalter 18 Jahre (§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
- Sachkunde: Bescheinigung des amtlichen Tierarztes, bei § 10-Rassen auch anerkannter Sachverständiger (§ 6, § 10 Abs. 3)
- Zuverlässigkeit; Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragen (§ 7)
- Ausbruchsichere, verhaltensgerechte Unterbringung (§ 4 Abs. 1 Nr. 4, § 5 Abs. 1)
- Fälschungssichere Kennzeichnung mit Mikrochip (§ 4 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 7)
- Besondere Haftpflichtversicherung: mindestens 500.000 € Personenschäden und 250.000 € sonstige Schäden (§ 5 Abs. 5)
- Leine außerhalb des befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern; Maulkorb ab Vollendung des 6. Lebensmonats (§ 5 Abs. 2)
- Befreiung von Leine und Maulkorb nur auf Antrag nach bestandener Verhaltensprüfung; nie in den Bereichen des § 2 Abs. 2 und § 11 Abs. 6 (§ 5 Abs. 3)
- Führen nur durch volljährige, sachkundige und zuverlässige Personen; nie mehrere gefährliche Hunde gleichzeitig (§ 5 Abs. 4)
- Erlaubnis oder Kopie beim Führen mitführen (§ 4 Abs. 6)
- Anzeigepflichten bei Haltung, Erwerb, Abgabe, Umzug, Abhandenkommen und Tod (§ 8)
- Abgabe nur an Personen mit Erlaubnis (§ 5 Abs. 6)
- Verpaarung verhindern; Zucht, Kreuzung und Handel mit im Einzelfall gefährlichen Hunden verboten (§ 9)
Hundesteuer für gefährliche Hunde in Nordrhein-Westfalen
| Stadt | normaler Hund | gefährlicher Hund | Faktor |
|---|---|---|---|
| Bielefeld | 144 € | kein Aufschlag | – |
| Bochum | 168 € | kein Aufschlag | – |
| Bonn | 162 € | 840 € | 5,2× |
| Dortmund | 156 € | 468 € | 3,0× |
| Duisburg | 132 € | kein Aufschlag | – |
| Düsseldorf | 96 € | 600 € | 6,3× |
| Essen | 156 € | 852 € | 5,5× |
| Köln | 174 € | kein Aufschlag | – |
| Lünen | 156 € | 468 € | 3,0× |
| Wuppertal | 160 € | 1.000 € | 6,3× |
Welche Hunde eine Stadt steuerlich als gefährlich einstuft, steht in ihrer Satzung und kann von der Landesliste abweichen – Details auf den Stadtseiten.
Fragen zu Listenhunden in Nordrhein-Westfalen
Welche Hunde sind in Nordrhein-Westfalen Listenhunde?
Gefährliche Hunde kraft Rasse (§ 3 Abs. 2): Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier
Hunde bestimmter Rassen (§ 10 Abs. 1): Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu. Kreuzungen mit diesen Rassen sind in der Regel eingeschlossen.
Ist der Rottweiler in Nordrhein-Westfalen ein Listenhund?
Ja, er steht in der Kategorie „Hunde bestimmter Rassen (§ 10 Abs. 1)“.
Ist eine Hundehaftpflicht in Nordrhein-Westfalen Pflicht?
Pflicht für: gefährliche und große Hunde – Mindestdeckung 500.000 € für Personenschäden und 250.000 € für sonstige Schäden (§ 5 Abs. 5 LHundG NRW (gilt entsprechend für § 10-Rassen und große Hunde nach § 11 Abs. 2)). Keine landesweite Pflicht für kleine Hunde, die weder gelistet noch im Einzelfall gefährlich sind.
Was kostet ein Listenhund in Nordrhein-Westfalen an Hundesteuer?
Das legt jede Stadt fest. Bielefeld: kein Aufschlag (144 €) · Bochum: kein Aufschlag (168 €) · Bonn: 840 € · Dortmund: 468 € · Duisburg: kein Aufschlag (132 €) · Düsseldorf: 600 € · Essen: 852 € · Köln: kein Aufschlag (174 €) · Lünen: 468 € · Wuppertal: 1.000 €.
Quellen & Stand
Diese Seite fasst amtliche Regeln in eigenen Worten zusammen. Sie ersetzt keine Rechtsberatung; verbindlich ist allein der verlinkte Gesetzes- oder Satzungstext. Kommunen können zusätzliche Regeln erlassen. Fehler entdeckt? Die Methodik und den Weg für Korrekturen beschreiben wir unter Methodik.
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Abgabenatlas: „Listenhunde NRW: 14 Rassen & Pflichten“, https://abgabenatlas.pages.dev/listenhunde/nrw/ (Stand: 03.10.2026). Lizenz: CC BY 4.0. Einzelne Zahlen können Sie über das # an jeder Kennzahl direkt verlinken.
KI-Hinweis: Dieser Text wurde mit Unterstützung eines KI-Sprachmodells aus den oben verlinkten amtlichen Quellen formuliert. Zahlen stammen nicht aus dem Modell, sondern aus unserem geprüften Datensatz. Mehr zur Methodik.